UMWELTANWÄLTIN

Hofrat MMAG. Ute Pöllinger

 

     

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft - BMLFUW

     

Per E-Mail: ZRD@bmlfuw.gv.at

     

     

     

     

 

 

11pö007

Bearbeiter: MMag. Ute Pöllinger
Tel.:  (0316)877-2965
Fax:   (0316)877-5947
E-Mail: umweltanwalt@stmk.gv.at

 

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

GZ:

ABT13_UA.20-269/2016

Bezug:

BMLFUW-IL.99.13.1/0006-RD1/2016

 

Graz, am 15.11.2016

Ggst.:

Verwaltungsreformgesetz des BMLFUW, Begutachtungsverfahren

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf den ausgesandten Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes und die gemeinsame Stellungnahme sämtlicher Umweltanwaltschaften Österreichs vom 10.11.2016, welche von mir vollinhaltlich mitgetragen wird, darf ich als Umweltanwältin des Bundeslandes Steiermark noch auf folgende zusätzliche Punkte hinweisen:

 

Artikel 1 Z 8 (§ 33d Abs. 4 WRG):

Hinsichtlich der geplanten Verlängerungsmöglichkeiten der Frist für Sanierungen, die nach dem NGP erforderlich sind, wird angemerkt, dass dies in der Praxis dazu führen wird, dass erforderliche Sanierungen noch weiter aufgeschoben werden können. Der in den Erläuterungen hergestellte Konnex zu UVP-Verfahren ist aus der Regelung nicht ersichtlich, daher steht die Möglichkeit der Fristverlängerung offenbar jedem Sanierungsverpflichteten offen. Es ist zu erwarten, dass von dieser Möglichkeit reger Gebrauch gemacht wird und so die Ziele des NGP konterkariert werden. Aus diesem Grund lehne ich diese Neuregelung ab.

 

Artikel 16 und Artikel 21 (Änderung des BG über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Aufhebung des BG über das Bundesamt für Wasserwirtschaft):

Der inhaltliche Zusammenhang des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, das sich mit Gewässer- und Fischökologie beschäftigt, mit den landwirtschaftlichen Bundesanstalten ist nicht gegeben. Das behauptete Einsparungspotential wird auch dann zu lukrieren sein, wenn das Bundesamt für Wasserwirtschaft weiterhin in einem eigenen Gesetz behandelt wird.

 

Artikel 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Hinsichtlich der geplanten Änderungen darf zunächst auf die gemeinsame Stellungnahme der Umweltanwaltschaften Österreichs vom 10.11.2016 verwiesen werden, welche von mir als Umweltanwältin des Bundeslandes Steiermark vollinhaltlich mitgetragen wird. Es darf bemerkt werden, dass die geplanten Regelungen keinesfalls geeignet sind, die gewollte Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung für UVP-Verfahren zu erzielen, sondern die Verfahren verkomplizieren und verteuern wird.

 

Aufgrund der Tatsache, dass im Bundesland Steiermark bereits mehrmals UVP-pflichtige Vorhaben auf Grundlage des § 18 UVP-G mittels Grundsatz- und Detailgenehmigungen bewilligt wurden, darf mitgeteilt werden, dass sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat. Auch die geplante Änderung wird sicher nicht zur Klarstellung der Unterscheidung zwischen grundsätzlicher Genehmigung und Detailgenehmigung beitragen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis wird empfohlen, § 18 UVP-G ersatzlos aufzuheben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Umweltanwältin

MMag. Ute Pöllinger eh.