Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Hinblick auf die neuen Bestimmungen der §§ 1a und 1b im DeregulierungsG 2017 - BKA wäre es wünschenswert entweder das strenge Schriftformgebot des § 85 Abs. 1 BAO um die Möglichkeit der elektronischen Einbringung iSd § 1a DeregG BKA zu erweitern oder dieses im § 86a BAO - parallel zum FOnline - zu ermöglichen.

 

Dazu stehen z. B. die vom BKA - iSd ZustellG - akkreditierten e-Zustellungs Dienstleister zur Verfügung. Die Notare und die Rechtsanwälte sind bereits mit dem Zusatzdienst TrustNet - dieser verbindet die e-Zustellung mit dem webERV - erreichbar.

(http://www.ezustellung.at/)

 

Im FOnline stehen nur eingeschränkte Möglichkeiten für Ein- und Anbringen zur Verfügung. Außerdem dürfen auf diesem Weg nur die per Verordnung erlaubten Eingaben gemacht werden. Alle anderen in der VO nicht angeführten Anbringen müssen schriftlich (§ 85 (1) BAO) erstattet werden.

 

Indem die Unternehmer verpflichtet werden, die elektronische Zustellung zu akzeptieren, die Vewaltungsbehörden aber keinerlei derartige Verpflichtung haben - außer die sehr vage gehaltene Bestimmung § 1a DeregG BKA, ist die Deregulierung nur einseitig zu Lasten der Unternehmer, denen damit eine weitere Verwaltungslast aufgebürdet wird, ohne im Gegenzug mit dem gleichen Recht - den Behörden gegenüber - entlastet zu werden.

Es gehört zur ständigen Judikatur des VwGH, das Schriftformgebot des §

85 (1) BAO sehr streng auszulegen, und dieses nur im Mangelbehebungsverfahren des Abs. 3 leg.cit. durchbrechen zu lassen.

 

Ich selbst habe bereits von einem Bezirksgericht via TrustNet und e-Zustellung gerichtliche Schreiben erhalten. Ebenso habe ich über diesen Weg mehrmals das EDritt1 an den jeweils betreibenden Rechtsanwalt versandt.

Diese Services funktionieren in der Praxis und sind durchaus als etabliert anzusehen. Mit der Akkreditierung iSd ZustellG durch das BKA gibt es auch eine hinreichende rechtliche und technische Sicherheit durch die Dienstleister.

Es würde durchaus ausreichend sein, die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Empfänger von Schreiben bei mindestens einem dieser Dienstleister zu registrieren, und hätte damit den § 1a DeregG BKA sehr elegant und mit sehr wenig Aufwand erfüllt.

 

Außerdem bräuchte es damit das im USP zu implentierende Anzeigemodul nicht mehr, da über die e-Zustellung die Schriftstücke in den heute üblichen Formaten zugestellt werden (so wie derzeit bereits im webERV oder om FOnline übliche).

 

hochachtungsvoll

Martin Blaschka

 

Tel. +43 (1) 9346653

 

Komplementär der Fa. Buchhaltung Blaschka KG