Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel, kurz SVGH,  erlaubt sich zum ob angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Um Umsetzungshindernisse für Herkunftsschutzprodukte im Zusammenhang mit dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes hintanzuhalten, ersucht der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel  um die Konkretisierung des Begriffes „Rechtsnachfolgerin“ im § 4 Absatz 2 EU-QuaDG und um Klarstellung, ob auch eine Organisation, welche die Anforderungen des § 15 erfüllt, aber keine „klassische“ Rechtsnachfolgerin einer antragstellenden Vereinigung ist, als Trägerorganisation anerkannt werden kann. 

 

Konkret handelt es sich um folgenden Sachverhalt:

 

Einer Organisation wird von einer/mehreren antragstellenden Vereinigung/en die Rechte zur Ausübung der Tätigkeiten entsprechend der EU(VO) 1151/2012 übertragen, da die antragstellende Vereinigung die Anforderungen des § 15 EU-QuaDG aus unterschiedlichen Gründen nicht erfüllen kann. Diese Organisation erfüllt alle Anforderungen des § 15 EU-QuaDG.

Kann diese Organisation zukünftig als Trägerorganisation tätig werden, oder gilt/gelten weiterhin nur die antragstellende/n Vereinigung/en als Trägerorganisation/en.

 

Der beschriebene Sachverhalt trifft bei mehreren steirischen Produkten (Steirisches Kürbiskernöl g.g.A., Steirischer Kren g.g.A. und Steirische Käferbohne g.U.) zu und daher ersuchen wir hier, eine klare gesetzliche Regelung zu definieren.

 

Wir erlauben uns auch zum Thema „fakultative Qualitätsangaben“ dezidiert auf die Bestimmung im Art. 34 hinzuweisen, nachdem die Mitgliedstaaten Kontrollen einführen sollen. Es wäre wünschenswert auch in diesem Bereich bereits bei dieser Novellierung zu berücksichtigen.

Der SVGH fordert dahingehend die Aufnahme einer Bestimmung in das EU-QuaDG, mit der Zuständigkeit, Vollziehung und Kontrolle des Titel IV der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 geregelt wird. Im Artikel 34 der gegenständlichen Verordnung wird ja der Mitgliedstaat aufgefordert, auf Basis einer Risikoanalyse Kontrollen durchzuführen. Da es sich bei fakultativen Qualitätsangaben um Angaben handelt, welche in der (EU) VO 1151/2012 geregelt sind, ist es naheliegend, dass die Kontrolle - wie bei g.U./g.g.A./g.t.S. auch - im EU-QuaDG geregelt werden.

 

Für Rückfragen zu dieser Stellungnahme stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

 

Andreas Cretnik

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Ing. Mag. Andreas Cretnik

Obmann

 

Serviceverein geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel

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