Sehr
geehrte Frau Präsidentin !
Zum geplanten
BRIS-Umsetzungsgesetz wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel I -
Änderung des FBG:
Der Umstand,
dass die einzige bzw. letzte Gewerbeberechtigung einer juristischen Person oder
einer Genossenschaft erloschen ist, ist für das Firmenbuch ohne Belang.
Lediglich bei
Einzelunternehmen und Personengesellschaften indiziert dieser Umstand ein
amtswegiges Tätigwerden des Firmenbuchgerichtes.
§ 13 Abs 2
erster Satz sollte daher lauten:
"Die
Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 Z 1 bis 3
eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten
Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen."
Der neue §
37 dient der Umsetzung der "BRIS-Richtlinie", die Änderungen in
den §§ 40 bis 42 dienen der Klarstellung und sind zu
begrüßen.
mit freundlichen
Grüßen
Rainer
Jäger
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