Sehr geehrte Frau Präsidentin !

Zum geplanten BRIS-Umsetzungsgesetz wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Artikel I - Änderung des FBG:
Der Umstand, dass die einzige bzw. letzte Gewerbeberechtigung einer juristischen Person oder einer Genossenschaft erloschen ist, ist für das Firmenbuch ohne Belang.
Lediglich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften indiziert dieser Umstand ein amtswegiges Tätigwerden des Firmenbuchgerichtes.

§ 13 Abs 2 erster Satz sollte daher lauten:
"Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 Z 1 bis 3 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen."

Der neue § 37 dient der Umsetzung der "BRIS-Richtlinie", die Änderungen in den §§ 40 bis 42 dienen der Klarstellung und sind zu begrüßen.

mit freundlichen Grüßen
Rainer Jäger

 
REPUBLIK ÖSTERREICH
LANDESGERICHT WELS
 

 
Amtsdirektor Regierungsrat
Rainer Berard Jäger

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