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AUSKUNFT

Mag.a Elke Jander

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Frau

Maria Benedikt

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

GZ: BMASK-40151/0010-IV/9/2017

 

 

Wien, 17.02.2017

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

 

Sehr geehrte Frau Benedikt!

 

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 24. Jänner 2017, GZ: BMVIT-323.540/0056-I/K2/2016, betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird, nimmt das Sozialministerium wie folgt Stellung:

 

Nachdem es dem Sozialministeriumservice nicht möglich ist, die technischen Voraussetzungen für die Registrierung der Kennzeichen von Menschen mit Behinderung im Mautsystem der ASFINAG rechtzeitig vor Beginn der nächsten Vignettenaktion im Herbst 2017 zur Verfügung zu stellen, wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:

 

Um auch Menschen mit Behinderung die Wahl zwischen einer Klebevignette und einer digitaler Vignette zu ermöglichen, soll die ASFINAG dem Sozialministeriumservice sowohl Klebevignetten als auch sogenannte Voucher (Gutscheine mit Prüfziffer) zur Verfügung stellen.

 

Die Abwicklung durch das Sozialministeriumservice könnte dann wie bereits in der Vergangenheit erfolgen und Menschen mit Behinderung werden je nach Wunsch Klebevignetten oder Voucher postalisch übermittelt. Mit dem Voucher kann sich der Betroffene selbst im Portal der ASFINAG einloggen und durch Eingabe seines Kennzeichens und der Prüfziffer des Gutscheines die digitale Vignette erhalten.

 

Es wird daher vorgeschlagen den § 13 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

„(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Blindheit eingetragen sind eine Klebe-Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie oder einen Voucher (Gutschein mit Prüfziffer) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten bzw. Voucher für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.“

 

Sicherzustellen wäre auch, dass eine allfällig erforderliche Umregistrierung der Jahresvignette z.B. auf Grund einer Verlegung des Wohnsitzes für Menschen mit Behinderung kostenlos ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Mag. Manfred Pallinger

Elektronisch gefertigt.