Schulgasse 6
6060 Hall in Tirol
An das
Präsidium des Nationalrats
mittels E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
sowie
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
mittels E-Mail: ABTVIII2@bmeia.gv.at
Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden; Begutachtung
GZ: BMEIA-AT.4.36.42/0002-VIII.2b/2017
Bezugnehmend zum oben genannten Gesetzesentwurf möchte ich/möchten wir nachdrücklich anregen, dass die beiden Prüfungsteile (Sprachteil und Werteteil) der Integrationsprüfung auch getrennt voneinander abgelegt werden können und somit die positive Absolvierung der einzelnen Prüfungsteile − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − auch durch Zeugnisse von jeweils unterschiedlichen, qualifizierten und allgemein anerkannten Anbietern erbracht werden können.
Für den Sprachteil der Integrationsprüfung sollten weiterhin auch die standardisierten und international anerkannten Prüfungen des staatlich initiierten Prüfungsanbieters ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) auf den Niveaustufen A2 und B1 als erforderlicher Sprachkenntnisnachweis für den Sprachteil des Moduls 1 (A2) bzw. den Sprachteil des Moduls 2 (B1) − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − anerkannt und entsprechend im Bundesgesetz berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Alber
ÖSD-Prüfungsvorsitzende
der VHS Hall in Tirol