An das

Präsidium des Nationalrats

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden; Begutachtung

GZ: BMEIA-AT.4.36.42/0002-VIII.2b/2017

 

Bezugnehmend auf den oben genannten Gesetzesentwurf möchten wir nachdrücklich anregen, dass die beiden Prüfungsteile (Sprachteil und Werteteil) der Integrationsprüfung auch getrennt voneinander abgelegt werden können.

 

Die standardisierten und international und national anerkannten Zeugnisse des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom), die für alle anderen Behörden Grundlage für Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sind, sollten auch hier weiterhin als Sprachnachweis Gültigkeit haben.

 

Wenn die bereits behördlich anerkannten Zeugnisse der bestehenden qualifizierten und anerkannten Prüfungseinrichtungen auch hier Anerkennung fänden, würde das Wartezeiten auf Prüfungstermine wesentlich verkürzen. Kandidaten, die bereits im Besitz eines staatlich anerkannten  Zeugnisses sind, würden dem Staat Zeit und Kosten einer Prüfung auf exakt dem gleichen Niveau sparen.

 

Das bedeutet: für den Sprachteil der Integrationsprüfung sollten weiterhin auch die standardisierten und international anerkannten Prüfungen des staatlich initiierten Prüfungsanbieters ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) auf den Niveaustufen A2 und B1 als erforderlicher Sprachkenntnisnachweis für den Sprachteil des Moduls 1 (A2) bzw. den Sprachteil des Moduls 2 (B1) − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − anerkannt und entsprechend im Bundesgesetz berücksichtigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gertraud Safranek Thomaser

Institutsleitung

Internationales Kulturinstitut

1010 Wien, Opernring 7/21