Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden; Begutachtung
GZ: BMEIA-AT.4.36.42/0002-VIII.2b/2017
Sehr geehrte Damen und Herren!
Als seit 19 Jahren bestehende Frauenberatungsstelle und Deutschkursanbieter möchten wir, Vereinigung für Frauenintegration bezugnehmend zum oben genannten Gesetzesentwurf nachdrücklich anregen, dass die beiden Prüfungsteile (Sprachteil und Werteteil) der Integrationsprüfung auch getrennt voneinander abgelegt werden können und somit die positive Absolvierung der einzelnen Prüfungsteile − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − auch durch Zeugnisse von jeweils unterschiedlichen, qualifizierten und allgemein anerkannten Anbietern erbracht werden können.
Für den Sprachteil der Integrationsprüfung sollten weiterhin auch die standardisierten und international anerkannten Prüfungen des staatlich initiierten Prüfungsanbieters ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) auf den Niveaustufen A2 und B1 als erforderlicher Sprachkenntnisnachweis für den Sprachteil des Moduls 1 (A2) bzw. den Sprachteil des Moduls 2 (B1) − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − anerkannt und entsprechend im Bundesgesetz berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
vereinigung für frauenintegration, amerlinghaus
stiftgasse 8, 1. stock, raum 14
1070 wien
tel. & fax: 01/524 06 15
e-mail: info@frauenintegration.at
ZVR: 390 34 38 39