Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unsere ergänzende Stellungnahme zum BVergG, die Ihnen in den vergangenen Tagen zugegangen ist, enthält eine missverständliche Formulierung in der vorgeschlagenen Erläuterung Zu § 9 Abs. 1 Z 16 BVergG.

 

Dort steht: „Demgegenüber sind reine Krankentransporte vom Geltungsbereich des BVergG erfasst ...“.

 

Richtig muss es heißen: Demgegenüber ist die reine Krankenbeförderung vom Geltungsbereich des BVergG erfasst und unterliegt dem vereinfachten Verfahren für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen gemäß den §§ 151 ff BVergG (siehe Art 10 lit h der Richtlinie 2014/24/EU: „mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“).

 

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüßen,

 

Robert Dempfer