GERMANICA BILDUNGSINSTITUT GMBH

Felberstrasse 2/18

1150 Wien

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrats

mittels E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

sowie

 

 

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

mittels E-Mail: ABTVIII2@bmeia.gv.at

 

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden; Begutachtung

GZ: BMEIA-AT.4.36.42/0002-VIII.2b/2017

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Bildungsinstitut, das seit vielen Jahren in der Vermittlung der deutschen Sprache tätig ist und sowohl Sprachprüfungen des ÖSD als auch des ÖIF abnimmt und das mit einer umfangreichen Klientel an Zuwanderern aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen in einem ständigen Dialog steht, möchten wir zu dem Integrations-Gesetzentwurf dringend Stellung nehmen.

Wir unterstützen den Appell des ÖSD, weiterhin auch die Prüfungen anderer anerkannter Anbieter als Nachweis von Sprachkenntnissen anzuerkennen. Hierfür haben wir vor allem folgende Gründe:

 

Daher unterstützen wir nachdrücklich die Forderung, dass die beiden Prüfungsteile (Sprachteil und Werteteil) der Integrationsprüfung auch getrennt voneinander abgelegt werden können und somit die positive Absolvierung der einzelnen Prüfungsteile − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − auch durch Zeugnisse von jeweils unterschiedlichen, qualifizierten und allgemein anerkannten Anbietern erbracht werden können.

 

Für den Sprachteil der Integrationsprüfung sollten weiterhin auch die standardisierten und international anerkannten Prüfungen des staatlich initiierten Prüfungsanbieters ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) auf den Niveaustufen A2 und B1 als erforderlicher Sprachkenntnisnachweis für den Sprachteil des Moduls 1 (A2) bzw. den Sprachteil des Moduls 2 (B1) − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − anerkannt und entsprechend im Bundesgesetz berücksichtigt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mirko Vrdoljak, Hobl

Leiter

Germanica Bildungsinstitut