Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden; Begutachtung

GZ: BMEIA-AT.4.36.42/0002-VIII.2b/2017

 

Bezugnehmend zum oben genannten Gesetzesentwurf möchten wir nachdrücklich anregen, dass die beiden Prüfungsteile (Sprachteil und Werteteil) der Integrationsprüfung auch getrennt voneinander abgelegt werden können und somit die positive Absolvierung der einzelnen Prüfungsteile − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − auch durch Zeugnisse von jeweils unterschiedlichen, qualifizierten und allgemein anerkannten Anbietern erbracht werden können.

Für den Sprachteil der Integrationsprüfung sollten weiterhin auch die standardisierten und international anerkannten Prüfungen des staatlich initiierten Prüfungsanbieters ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) auf den Niveaustufen A2 und B1 als erforderlicher Sprachkenntnisnachweis für den Sprachteil des Moduls 1 (A2) bzw. den Sprachteil des Moduls 2 (B1) − zusätzlich zu den im Gesetzesentwurf genannten Nachweisen des Österreichischen Integrationsfonds − anerkannt und entsprechend im Bundesgesetz berücksichtigt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kaan Erce Estekin

Obmann

Verein Fit für Integration

Karl-Meißl-Straße 6/6-9A , 1200 Wien

Tel: +43 (01) 92 57 746

www.fit4int.at