Grundsätzliches

Beim o.g. Gesetzesentwurf ist erkennbar, dass ihm ein sehr einseitiges und problemorientiertes Integrationsverständnis zu Grunde liegt. Die Erwartungen richten sich ausschließlich an die Zugewanderten, denen umfassende Verpflichtungen auferlegt und Verstöße mit Sanktionen belegt werden. Die genannten Ziele sind unseres Erachtens eher geeignet, Integration zu erschweren als sie zu fördern.

Tatsächlich handelt es sich bei Integration jedoch um einen Prozess, in dem sich nicht nur die Zugewanderten sondern auch die aufnehmende Gesellschaft verändert, wodurch ein Beitrag aller in Österreich lebenden Menschen erforderlich wird. Eine einseitige Verpflichtung von Migranten auf eine wie auch immer geartete „Leitkultur“ (vgl. § 1 Abs.2) ist daher wenig hilfreich.

 

Gemäß Art. 1 B-VG ist Österreich eine demokratische Republik. Eine Etikettierung Österreichs als „liberal-demokratisches Staatswesen“ stellt ein ideologisches Statement dar und ist (insbesondere mit Blick auf Russlands Liberaldemokratische Partei) auch verfassungsrechtlich bedenklich. Auffällig ist, dass der vorliegende Entwurf durchweg den Begriff „Werte“ verwendet, wo eigentlich von Normen die Rede ist. Die Diktion, Österreichs „Werte“ und Prinzipien stünden „nicht zur Disposition“, unterstellt, dass Grundprinzipien und Normen der Republik Österreich in Frage gestellt würden. In einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sollten sich die Forderungen der Politik auf die Respektierung der Verfassung und der daraus abgeleiteten Gesetze beschränken. Diese bildet unsere Rechtsordnung, innerhalb derer jede/r frei agieren kann und außerhalb derer eine Strafe droht. Alles darüber Hinausgehende soll unverbindlich bleiben. Eine identitätsbildende Prägung kann per se ehest im Nachhinein festgestellt werden.

 

Ob die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft den Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses (§ 2 Abs.2) bildet, kann nicht präjudiziert werden. Hier ist anzumerken, dass laut einer Studie der Arbeiterkammer aus dem Jahre 2013[1][1] das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht im Vergleich zu anderen europäischen Einwanderungsländern sehr restriktiv, langwierig und kostenaufwändig ist. Die Staatsbürgerschaft ermöglicht politische Teilhabe und demokratische Mitbestimmung.

Sollte, wie in diesem Gesetzesentwurf explizit erwähnt, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses gesehen werden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Prozess unnötig erschwert wird.

 

Zu § 1.(2):

"Diese identitätsbildende Prägung unseres Landes (Leitkultur) im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu wahren und zu schützen ist Zweck dieses Gesetzes."

 

"Diese identitätsbildende Prägung ... zu wahren ist ... Ziel dieses Bundesgesetzes."

 

Der erste Satz steht so wörtlich in der Präambel des im Dezember 2016 beschlossenen bayerischen Integrationsgesetzes![2][2] Der zweite im § 1.(2) Entwurf des Österreichischen Integrationsgesetzes wurde ohne die explizite Erwähnung einer wie immer gearteten „Leitkultur“ abgekupfert!

 

Dieser Satz soll gestrichen werden, da die so genannte Leitkultur nicht hinreichend bestimmt ist, es unklar ist, welche Aspekte von ihr umfasst sein sollen und weil es Aufgabe eines Integrationsgesetzes sein muss, Integration zu ermöglichen und nicht Ausgrenzung zu unterstützen.

 

 

Zu § 3 Geltungsbereich

Der Gesetzesentwurf enthält nicht nur Regelungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sondern auch für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige. Diese müssen die nunmehr im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Integrations-vereinbarungen erfüllen und Integrationsprüfungen ablegen, welche einen Sprach- und einen Werteteil enthalten. Da bisher ohnehin für alle neu zugezogenen Drittstaatsangehörigen die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG Pflicht war (mindestens A2-Deutschkenntnisse) und diese auch reibungslos funktioniert hat, sehen wir keinen Anlass, diese Hürden zu erhöhen.

 

 

Zu § 5.(3)

Rechtschreibung: „… sind als solche grundlegende Werte…“

 

 

Zu § 6 Mitwirkungspflichten und Sanktionen und § 23 Strafbestimmungen

In § 6.(1) werden Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte u.a. zur erfolgreichen Absolvierung von Deutsch- und Orientierungskursen verpflichtet. Ebenfalls sollen sie einen Integrationsvertrag bzw eine "Werteerklärung" unterzeichnen, womit sie sich auf die "Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung" verpflichten. Stellt sich die Frage: Hatten Zuwanderer und Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte bis jetzt etwa nicht die Pflicht, sich an die österreichische Bundesverfassung sowie an alle weiteren Gesetze zu halten, und ergibt sich diese Pflicht nicht aus dem B-VG und den Gesetzen per se? Dieser Passus hat u.E. nichts im vorliegenden Entwurf verloren und erinnert, wie schon oben erwähnt, an Zeiten, auf die wir kollektiv nicht gerne zurückschauen wollen.

 

In § 6.(2) werden die zuständigen Stellen verpflichtet, bei Zuwiderhandlungen Sanktionen zu verhängen.

Sehr kritisch werden die in Abs. 2 vorgesehenen Sanktionen genauso wie die Strafbestimmungen in § 23 gesehen, die eine Kürzung/Streichung der Leistungen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag und eine Bestrafung bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Integrationsvereinbarung vorsehen. Vor allem ist u.E. überschießend, dass bereits das Nichterbringen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eine Verwaltungsübertretung sein soll. Eine präventive Wirkung kann auch anders erzielt werden.

 

 

Zu § 7 Integrationsvereinbarung

In § 7.(1) ist die Rede davon, dass der Bund nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung gewährt. In § 14 ist aber nur die Rede von einer Kostenbeteiligung für Angehörige und nur für Integrationskurse gemäß § 13. Aus dem Gesetzesentwurf geht nicht eindeutig hervor, wie die Kostentragung ausgestaltet ist und wer in welcher Höhe für die Kurse aufzukommen hat.

 

 

Zu § 9 Modul 1 der Integrationsvereinbarung

In § 9.(5) werden Ausnahmen von der Erfüllungspflicht vorgesehen. Ziffer (3) regelt, dass ein unwiderruflicher Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages abgegeben werden muss. Dieser Passus soll restlos gestrichen werden. Wenn ein Betroffener den Entschluss fasst, seinen Aufenthalt verlängern zu wollen, sollte er die Möglichkeit erhalten, das Modul zu erfüllen.

 

 

Zu § 9.(6) und § 10.(4)                           

Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises … das Modul … mangels erforderlicher Kenntnisse … nicht erfüllt hat.

Die Entscheidung würde gemäß § 8.(1) die nach dem NAG sachlich und örtlich zuständige Behörde treffen. Gemäß § 11.(1 und 3) bzw. § 12.(1 und 3) werden die Integrationsprüfungen vom ÖIF bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt. Wenn diese zentrale geregelte Kompetenzbeurteilung durch Verwaltungsbeamte ohne entsprechende Ausbildung in Frage gestellt werden kann, öffnet das der Behördenwillkür Tür und Tor.

 

 

Zu § 11.(2) und § 12.(2) Integrationsprüfungen

Nachdem die Prüfungen aus einem Sprach- und einem Werteteil bestehen, ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch einzelne Prüfungsteile wiederholt werden dürfen, wenn der jeweils andere Teil bestanden wurde.

 

 

Zu § 16 Integrationsförderung

Hier ist anzumerken, dass es sich lediglich um eine „Kann“-Bestimmung handelt und dies den Schluss nahe legt, dass die Priorität des Entwurfes auf der Verpflichtung der Zugewanderten liegt, während Maßnahmen der Integrationsförderung nachrangig sind. Gemäß § 16. (4) ist außerdem vorgesehen, dass zur Integrationsförderung „möglichst … kirchliche Einrichtungen“ herangezogen werden. Weltanschaulicher Neutralität des Staates entspräche es, hier den Begriff „konfessionell“ zu verwenden, um alle anerkannten Religionsgesellschaften mit einzubeziehen.

 

 

Zu § 19.(5) Integrationsbeirat

Auch bei der Besetzung des einzurichtenden Integrationsbeirates fällt auf, dass der Integrationsminister hierzu „fünf Vertreter“ von „ausschließlich humanitären und kirchlichen Einrichtungen“ hinzuzieht, nicht also beispielsweise Vertreter muslimischer Organisationen, deren Mitglieder immerhin einen Großteil der vom Integrationsgesetz betroffenen Personen stellen. Auch hier wird empfohlen, den Begriff „kirchlich“ durch „konfessionell“ zu ersetzen (vgl. Anmerkung zu § 16). Ebenfalls ist bemerkbar, dass weder in den Ausführungen zum "Expertenrat" (§§ 17f.), noch zu den Ausführungen zum "Integrationsbeirat" (§§ 19f.) eine "MigrantInnenquote" erwähnt wird. Aber wer dürfte besser geeignet sein, den Integrationsprozess zu beobachten und zu unterstützen als Experten mit Migrationshintergrund, die diesen Prozess selbst miterlebt haben? Es wird daher als zielführend betrachtet, eine verpflichtende (mehrheitliche) "MigrantInnenquote" in diesen Gremien vorzusehen.

 

 

Zu § 23 Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung

Auffällig ist, dass der Tarif für „Verwaltungsübertretungen“ sehr hoch angesetzt wird. Gemäß § 23.(2)3. ist, „wer bei der Integrationsprüfung … nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet … mit Geldstrafe bis zu 500 Euro … zu bestrafen.“ Dies ist maßlos überzogen. So wird in Österreich beispielsweise, wer bei einer Reifeprüfung (Matura) unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gar nicht bestraft. Er hat die Prüfung nicht bestanden und muss diese wiederholen.[3][3] Entsprechendes gilt bei Prüfungen in österreichischen Universitäten. Nicht ersichtlich ist, weshalb hier bei Integrationsprüfungen anders vorgegangen werden soll, wäre doch eine adäquate Verhaltensweise gerade ein untrügliches Zeichen „gelungener“ Integration.

 

 

Zu Art. 2: Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

Gewiss dürfte der Verzicht auf eine Verhüllung des Gesichts die zwischenmenschliche Kommunikation fördern, allerdings sollte man eher versuchen, die betroffenen Frauen vom Nutzen dieses Verzichts zu überzeugen als mit Verboten zu hantieren, die von Extremisten für ihre Ideologie instrumentalisiert werden könnten.

Wenn das Ziel des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes, wie in den Erläuterungen dazu erwähnt, auf die „Förderung der Integration durch Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben“ abzielt, halten wir eine erzwungene Einbeziehung von Personen, die aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich vom Integrationsgesetz eo ipso gar nicht betroffen sind, also etwa arabische Touristinnen, für bedenklich. Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass in diesen Erläuterungen auch der „private Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr“ zum öffentlichen Raum erklärt wird.

Ebenfalls verweisen wir hier auf die Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Grundrechte (Vereins- und Religionsfreiheit), die letztes Jahr mit dem "Islamgesetz" den muslimischen MitbürgerInnen auferlegt wurden und fragen uns, wann und wo die willkürlichen Eingriffe der Politik in die Grundrechte muslimischer MitbürgerInnen eine Grenze und ein Ende haben werden. In ihrem Beschluss zur „Stellung der Verhüllung im Islam“ betrachtet die oberste religiöse Instanz der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die religiösen Kleidungsgebote als festen Bestandteil ihrer Lehre, die gemäß § 2.(2) des Islamgesetzes 2015, zuvor gemäß § 6 des Islamgesetzes 1912 (also seit nunmehr 105 Jahren) gesetzlich geschützt sind.[4][4]

Zurecht wird in den Erläuterungen zum Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz ohnehin darauf verwiesen, dass schon jetzt die „Nötigung einer Person zur vollständigen Verhüllung ihrer Gesichtszüge … nach geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zu ahnden“ ist. Ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz ist somit entbehrlich, zumal auch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich in ihrem o.a. Beschluss explizit von einer Gesichtsverhüllung abrät.

 

 

Zu Art. 7: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (der Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen.

Im Änderungsentwurf ist zwar von „bestimmten“ Tatsachen die Rede, offen bleibt jedoch, welche Tatsachen gemeint sind und welche konkreten Folgen eintreten werden. Einzelne Personen können zwar als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betrachtet werden, nicht jedoch die bloße Verteilung religiöser Schriften.



[5][1] Vgl. https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/Studie_Staatsbuergerschaft.pdf

[6][2] Letzter Satz der Präambel des Bayerischen Integrationsgesetzes,

  vgl. http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/02/160223_BayIntG_FassungMinisterrat.pdf

[7][3] Vgl. § 25. (1) "Rechtsvorschrift für Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen“

[8][4] Vgl. Beschluss des Beratungsrates der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Glaubenslehre und religiöse Angelegenheiten zum Thema „Stellung der Verhüllung im Islam“, vgl. http://www.derislam.at/?c=content&p=beitragdet&v=beitraege&cssid=Stellungnahmen&navid=1180&par=50&bid=53