Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir bedanken uns für die Übermittlung des Begutachtungsentwurfs und schlagen folgende Änderung des § 412b Abs. 2 ASVG vor:
An die Stelle des ersten Satzes "Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger unter Beiziehung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen." sollte als erster Satz "Erfolgt eine Verständigung nach Abs.1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern tunlichst gemeinsam durchzuführen." treten.
Damit wird verfahrensrechtlich sicher gestellt, dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der beteiligten Stellen erfolgt.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
GD-Stv. Dr. Thomas Neumann
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Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Geschäftsbereich Kundenmanagement und Prävention
Geschäftsbereichsleiter
A-1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86
T 05 08 08-9060
F 05 08 08-9069
Gesund ist, wenn mehr Gesundheit weniger Selbstbehalt bei Arztkosten bringt.