Sehr geehrte Damen und  Herren,

 

von Seiten des ÖBB-Konzerns wird die Strafgesetznovelle 2017, insbesondere die Aufnahme des neuen Tatbestandes „Tätlicher Angriff auf ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ“ (§ 270a StGB), begrüßt.

 

Da vermehrt Übergriffe auch außerhalb der Massenbeförderungsmittel, aber auf diesen zugeordneten Infrastrukturen (Bahnhöfen) erfolgen, schlagen wir eine entsprechende Erweiterung des ggstl. Straftatbestandes vor:

§ 270a (1) Wer ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ oder ein mit der Kontrolle betrautes Organ auf den dem Massenbeförderungsmittel zugeordneten Infrastrukturen während der Ausübung seiner Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dem Massenverkehrsmittel zugeordnete Infrastrukturen sind Infrastrukturen, die von Personen an den hierfür bestimmten Stellen betreten werden dürfen und die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie Bahnhöfe, insbes. Zu- und Abgänge, schienengleiche Bahnsteigzugänge, Bahnsteige, Über- und Unterführungen, Warteräume, Einrichtungen zum Ticketkauf, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen. Mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ ist jede Person, die mit der Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Beförderungsbedingungen, der Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb von Massenverkehrsmitteln sowie der Inbetriebnahme und Lenkung des Massenbeförderungsmittels betraut ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Krejci

 

 

Mag. Michael Krejci

Konzernrecht und Vorstandssekretariat

 

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