Schulrechtspaket- Entwurf Auszug Punkt 67.

 

67. § 66 samt Überschrift wird durch folgende §§ 66, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:
„Schulärztin, Schularzt
§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrerinnen und Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, in allgemeiner Form zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
           1. Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,
           2. Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
           3. die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist,
           4. Untersuchungen nach § 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997 und
           5. die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).
Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Mängeln sind die gebotenen medizinischen Maßnahmen durch den Schularzt oder die Schulärztin in die Wege zu leiten.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.

 

 

Sehr geehrte Parlamentsdirektion,

von Seiten der GSÖ (Gesellschaft der SchulärztInnen Österreichs) möchten wir folgende Änderung des Gesetzesentwurfs beinspruchen - NEU.

 

§66(1)....in allgemeiner Form die zu beraten und mit der Untersuchung die schulärztlichen Gutachten für die Direktion zu erstellen. (Dies betrifft Freistellung vom Unterricht bzw. Schonung, Attest zur Schulfähigkeit .-z.B. als Turnbefreiung bekannt.)

 

§66(1) ... hier ist abzuändern.

Maßnahmengemäß Z 1  bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. (z.B. Impfanmeldung).  Anonymisierte Erhebungen zu epidemiologischen Daten wie Größe und Gewicht dürfen anonymisiert an das BMG weitergeleitet werden.

Punkt 2, 3 und 4 sind von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht ! betroffen, die Daten müssen anonymisiert werden..

Erklärung: Infektionsbekämpfung kann nur nach Weisung durch den obersten Sanitätrat erfolgen und ist unabhängig von Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Untersuchungen im Rahmen des §13 SMG sind im Gesetz geregelt. (Siehe Helfen statt Strafen)

 

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Umsetzung.

Dr. Judith Glazer

 

Dr. med.univ. Judith Glazer
Präsidentin der Gesellschaft der SchulärztInnen Österreichs
Beethovengasse 10/6
2500 Baden bei Wien