Schulrechtspaket- Entwurf Auszug Punkt 67.
67. § 66 samt Überschrift wird durch folgende
§§ 66, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:
„Schulärztin, Schularzt
§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe,
die Lehrerinnen und Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und
Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, in
allgemeiner Form zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen
der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich –
abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im
Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sofern bei
Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist die
Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der
Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder
Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats
Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und
Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die
Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten
Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben
den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten
Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als
solche gelten unter anderem:
1. Die
Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation
inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,
2. Mitwirken bei
der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
3. die
Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der
Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen
Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie
Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin
oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in
Kenntnis zu setzen ist,
4. Untersuchungen
nach § 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I
Nr. 112/1997 und
5. die Mitwirkung
an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und
Gesundheitserziehung).
Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 bedürfen der
Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend
die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch
Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit
und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche
allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw.
gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Mängeln sind die gebotenen
medizinischen Maßnahmen durch den Schularzt oder die Schulärztin in
die Wege zu leiten.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden im Wege der
Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.
Sehr geehrte Parlamentsdirektion,
von Seiten der GSÖ (Gesellschaft der SchulärztInnen Österreichs) möchten wir folgende Änderung des Gesetzesentwurfs beinspruchen - NEU.
§66(1)....in allgemeiner Form die zu beraten und mit der Untersuchung die schulärztlichen Gutachten für die Direktion zu erstellen. (Dies betrifft Freistellung vom Unterricht bzw. Schonung, Attest zur Schulfähigkeit .-z.B. als Turnbefreiung bekannt.)
§66(1) ... hier ist abzuändern.
Maßnahmengemäß Z 1 bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. (z.B. Impfanmeldung). Anonymisierte Erhebungen zu epidemiologischen Daten wie Größe und Gewicht dürfen anonymisiert an das BMG weitergeleitet werden.
Punkt 2, 3 und 4 sind von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht ! betroffen, die Daten müssen anonymisiert werden..
Erklärung: Infektionsbekämpfung kann nur nach Weisung durch den obersten Sanitätrat erfolgen und ist unabhängig von Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Untersuchungen im Rahmen des §13 SMG sind im Gesetz geregelt. (Siehe Helfen statt Strafen)
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Umsetzung.
Dr. Judith Glazer
Dr. med.univ. Judith Glazer