Stellungnahme des Bundesverbandes der

Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs

 

 

zum

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2017)

 

 

 

Verfasst von:

Dr.in Barbara Jauk (Gewaltschutzzentrum Steiermark)

DSA Mag.a Maria Schwarz-Schlöglmann (Gewaltschutzzentrum OÖ)

 

 

 

 

Graz/Linz, 30.3.2017

 

 

 

 

 

Der Bundesverband der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs nimmt in offener Frist (3.4.2017) zum o.a. Gesetzesentwurf Stellung.

 

I. Zum aktuellen Entwurf der Strafgesetznovelle 2017

 

Zu Art 1 Z 1 (§ 3 StGB)

Die Tatsache, dass die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als notwehrfähiges Rechtsgut in § 3 StGB ausgewiesen werden soll, wird von den Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen begrüßt. Dadurch werden alle Formen sexualisierter Gewalt, auch die des neuen § 218 Abs 1a StGB, der Rechtfertigung durch Notwehr direkt zugänglich gemacht und muss Notwehr nicht wie bisher über den Umweg anderer Rechtsgüter wie der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit argumentiert werden. Damit wird ein weiterer Schritt zur Schließung jener noch bestehenden gesetzlichen Lücken getan, die den Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung betreffen.

 

Zu Art 1 Z 10 (§ 207a StGB)

Grundsätzlich wird den Erläuterungen zugestimmt, dass Sexting ein heute weit verbreitetes Phänomen vor allem unter Jugendlichen ist und unter anderem der Anbahnung und Pflege von Beziehungen dient. Die im gegenständlichen Entwurf vorgesehene Erweiterung der Straflosigkeit Minderjähriger, die eine pornographische Darstellung von sich selbst nicht nur einer Person zu deren eigenen Gebrauch (so der aktuelle § 207 Abs 5 Z 1a StGB) anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, sondern dies mehreren, aber gleichzeitig keiner größeren Anzahl von Personen gegenüber tut (Abs 6 Z 1 neu), wird daher begrüßt. Dies gilt auch hinsichtlich der geplanten Straflosigkeit des Besitzes einer pornographischen Darstellung von sich selbst durch eine unmündige Person im neuen Absatz 6 Z 2 mit der in den Erläuterungen beschriebenen Begründung.

 

Dem Ziel der Entkriminalisierung einer gesellschaftlichen Realität stehen jedoch auf der anderen Seite Bedenken gegenüber, die - mit einem Begriff umrissen - das Kindeswohl betreffen. Der in ihrem Ergebnis gewünschten Entkriminalisierung sollten daher umfassend Ressourcen, Budget und ExpertInnenwissen zur Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen auf allen denkbaren Ebenen gegenüber gestellt werden, was ihre Nutzung technischer Kommunikationsmöglichkeiten und den sich selbst und anderen gegenüber verantwortungsbewussten Umgang mit sensiblem Datenmaterial anbelangt.

 

 


 

Zu Art 1 Z 12 (§ 212 StGB)

Ebenfalls wird begrüßt, dass nunmehr strenger bestraft werden soll, wer eine sexuelle Belästigung im Sinn des § 218 Abs 1a StGB unter den in § 212 Abs 1 und 2 genannten Umständen, also unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, begeht. Wie die Erläuterungen ausführen, sind zwar die Tathandlungen des § 218 Abs 1 davon umfasst, nicht jedoch die des § 218 Abs 1a. Mit der Ausdehnung der Strafbarkeit auf die nach § 218 Abs 1a strafbaren Handlungen wurde damit eine seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 bestehende Lücke folgerichtig geschlossen.

 

Zu Art 1 Z 12 a (§ 218 Abs 2a und 2b StGB)

Zukünftig soll die besondere Konstellation der Begehung sexueller Belästigung in einer zu diesem Zweck verabredeten Gruppe (wobei dieses Kriterium auch schon mit zumindest einer weiteren Person gegeben sein soll) einer strengeren Strafdrohung unterliegen, als § 218 StGB es derzeit zulässt. Auch die Vorbereitung auf eine sexuelle Belästigung in verabredeter Verbindung, indem eine Person wissentlich an einer Zusammenkunft teilnimmt, die auf eine sexuelle Belästigung iSd § 218 Abs 1 Z 1 oder 1a abzielt, wobei es als Voraussetzung der Strafbarkeit tatsächlich zu einer sexuellen Belästigung gekommen sein muss, soll zukünftig ausreichen, um eine höhere Strafbarkeit hervorzurufen. Beide Aspekte werden von den Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen begrüßt. Nach dem Inkrafttreten des § 218 Abs 1a StGB mit 1.1.2016 wird damit ein weiteres wichtiges Signal gesetzt, dass es dem Gesetzgeber daran gelegen ist, nicht nur unterschiedliche Formen und Schweregrade sexualisierter Gewalt, sondern auch die besonderen Umstände, unter denen sie begangen wird oder begangen werden soll, zu erfassen. Damit zieht, wie auch die Erläuterungen ausführen, die Tatsache, dass es in jüngster Vergangenheit wiederholt im öffentlichen Raum zu sexuellen Belästigungen von Frauen durch Gruppen von Männern kam, rasch legistische Auswirkungen nach sich. Dies ist als Zeichensetzung äußerst wichtig, auch um ein gesellschaftliches Unrechtsbewusstsein, was sexualisierte Gewalt anbelangt, zu fördern.

                                         

Bei aller positiven Verortung ist an dieser Stelle allerdings auch kritisch anzumerken, dass derzeit vor allem dann rasch auf Gesetzesebene reagiert werden dürfte, wenn es sich um Themenstellungen handelt, die mit Menschen aus anderen Kulturkreisen, insbesondere Flüchtlingen bzw AsylwerberInnen, assoziiert werden. Dies ist ein Aspekt, der das Verdienst des Entwurfs, sexualisierte Gewalt in einer weiteren Facette strafrechtlich zu erfassen, keineswegs schmälern soll, jedoch als initiativ zielgruppen- und anlassorientierte Gesetzgebung schon auch hinsichtlich Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung bedenklich erscheint.

 

II. Vorschläge zur Erweiterung des vorliegenden Entwurfs der Strafgesetznovelle 2017

 

1.      Konzeption des § 218 StGB als Ermächtigungsdelikt

 

Mit der StGB-Novelle 2015 wurde der Tatbestand der sexuellen Belästigung erweitert, wodurch auch zu bestrafen ist, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt. Der Tatbestand ist jedoch weiterhin als Ermächtigungsdelikt konzipiert.

 

Als Signal des Staates, der sexuellen Integrität eines Menschen einen höheren Stellenwert einzuräumen, sollte der Straftatbestand grundsätzlich als uneingeschränktes Offizialdelikt ausgestaltet werden. Es wird daher vorgeschlagen, Absatz 3 des § 218 StGB zu streichen.

 

Vorschlag

§ 218 StBG: (3) (Anm.: aufgehoben durch…)

 

 

2.      Sachliche Zuständigkeit hinsichtlich § 218 StGB

 

Für sexuelle Belästigung iSd § 218 Abs 1 und 1a StGB ist gemäß § 30 Abs 1 StPO aufgrund der Höhe der Strafdrohung das Bezirksgericht sachlich zuständig. Die Strafdrohung allein regelt die Zuständigkeit nicht abschließend, § 30 Abs 1 StPO sieht Ausnahmen vor, die bestimmte Tatbestände in die Zuständigkeit des Landesgerichts verweisen. Dies wird damit begründet, dass diese Delikte schwierigere Beweisfragen aufwerfen können oder, wie beispielsweise bei der Nötigung (§ 105 StGB) und der minder gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), eine höhere unmittelbare Gefährlichkeit des Delikts gesehen wird.[1] So finden sich beispielsweise auch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs 3 1. Fall und 3a StGB) unter den Ausnahmen des § 30 Abs 1 StPO.

 

In Hinblick auf § 218 Abs 1 und 1a StGB wird angeregt, eine Eigenzuständigkeit  des Einzelrichters/der Einzelrichterin durch Aufnahme als Ausnahmetatbestand in § 30 Abs 1 StPO festzulegen. Bisherige Erfahrungen der Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen mit Strafverfahren gemäß § 218 Abs 1 und 1a StGB haben gezeigt, dass sich in diesen Fällen komplizierte Beweisfragen (im Übrigen den Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung fast systemimmanent) stellen können. Andererseits spricht auch für die Zuständigkeit des Landesgerichts, dass die Mehrzahl der Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die  Zuständigkeit der Landesgerichte fallen und bei vielen der dort befassten Richter und Richterinnen eine Sensibilisierung hinsichtlich der besonders belasteten Situation von Opfern sexualisierter Gewalt stattgefunden hat. Diese Tatsache sollte aus Opferschutzsicht, aber auch um die speziellen Kenntnisse von RichterInnen möglichst zielgerichtet einzusetzen, durch Normierung einer Eigenzuständigkeit des Landesgerichts genutzt werden.

 

3.      Implementierung des § 218 StGB

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber unter dem Eindruck der Istanbul-Konvention auf die Realität sexueller Belästigung mit einer Ausweitung des bestehenden § 218 StGB reagierte, ist ein wichtiges Signal zur Enttabuisierung und um ein Unrechtsbewusstsein in der Gesellschaft für diese bisher meist versteckte Form der Gewalt zu schaffen. Gerade die vor Inkrafttreten des § 218 Abs 1a StGB medial geführte Diskussion zeigte mehr oder weniger ungeschminkt die große Bandbreite an gesellschaftlichen Positionen, die sich in der Frage der Kriminalisierung weiterer Formen sexueller Belästigung wiederspiegeln. Der Gesetz-geber hat sich entschieden: Seit 1.1.2016 sind nunmehr auch Personen zu bestrafen, die eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzen.

 

Soweit die gesetzliche Lage, nun ist es Sache von Polizei und Strafjustiz, diese Regelung zu implementieren. Im Kontext von Gewalt gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, in dem die sexuelle Belästigung sowohl der Ziffer 1 wie der Ziffer 1a des § 218 StGB steht, sind klare Botschaften seitens der Strafverfolgungsbehörden von großer Bedeutung. Andernfalls ist zu befürchten, dass das Ziel, den Strafrechtsschutz im Bereich sexueller Belästigung auszuweiten, nicht nur verfehlt wird, sondern gegenteilige, nicht erwünschte Effekte eintreten können. Darauf ist umso mehr zu achten, als von gesellschaftlicher Inkongruenz hinsichtlich der Strafwürdigkeit verschiedener Formen sexueller Belästigung auszugehen ist. Ob und wie dieses Gesetz vollzogen wird, hat damit größere Signalwirkung als dies bei Tatbeständen der Fall ist, die gemeinhin als eindeutig bestrafenswert wahrgenommen werden.

 

Die Erfahrungen der Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen mit § 218 Abs 1a StGB sind aufgrund der relativen Kürze, die die Bestimmung in Kraft ist, beschränkt. Auch zeigt sich hier wie bei anderen Tatbeständen (z.B. §§ 107a, 107b oder 107c StGB), dass es eine gewisse Zeit braucht, bis derartige, neu im Strafrecht eingeführte Bestimmungen in der polizeilichen und justiziellen Realität „angekommen“ sind. Es kann deshalb derzeit nur um die Beschreibung einzelner Fälle gehen, sie zeigen aber beispielhaft, dass in der Umsetzung  des § 218 Abs 1a StGB Sensibilisierungsbedarf besteht.[2] 

 

Beispiel 1: In dem hier zitierten Fall wurde eine Frau, die eine sexuelle Belästigung bei der Polizei anzeigen wollte, aus der Polizeiinspektion ohne Anzeigenaufnahme weggeschickt. Sie suchte mit Unterstützung eines ihr bekannten Polizisten eine Polizeiinspektion in einem anderen Bundesland auf und konnte dort letztlich Anzeige erstatten. Ihr Vorbringen war - und dieses findet sich im späteren Strafantrag der Staatsanwaltschaft wieder - dass sie vom Gefährder mit beiden Händen am Gesäß erfasst und gegen ihren Willen in einen anderen Raum geschoben sowie an den Handgelenken erfasst und vom Gefährder an sich gezogen worden sei. In der Folge habe der Gefährder eines ihrer Handgelenke losgelassen und habe sie intensiv am Busen und Oberkörper berührt.

 

Beispiel 2: Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft lautete dahingehend, dass der Beschuldigte das Opfer durch mehrmaliges Betasten der Brüste, somit durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt und hierdurch das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB begangen habe. Die vom Opfer geschilderten Angaben, dass ihr zehn- bis fünfzehnmal vom Angeklagten auf die Brust gegriffen worden sei, wurden von mehreren ZeugInnen bestätigt. Der Freispruch des Beschuldigten erfolgte mit der Begründung, das Gericht glaube zwar den ZeugInnen, die die Übergriffe geschildert hätten. Die Intensität sei jedoch nicht ausreichend und der Tatbestand des § 218 StGB damit nicht erfüllt. Ohne hier auf die rechtlich nicht nachvollziehbare Entscheidung des Gerichts, nach § 218 Abs 1 StGB freizusprechen, näher einzugehen, sei darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Prüfung nach § 218 Abs 1a StGB nicht vorgenommen wurde.

 

So kontroversiell sexuelle Belästigung gesellschaftlich nach wie vor gesehen werden mag, so wichtig ist es, dass Opfer von den Strafverfolgungsbehörden ernst genommen werden. Schon allein aus spezial- und generalpräventiven Gründen sollte äußerst sorgsam mit dieser Form von Gewalt umgegangen und auf die gegebene Außenwirkung gerichtlicher Entscheidungen Bedacht genommen werden. Es wäre bedenklich, sollten sich belästigende Personen aufgrund der Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden in ihrem Tun gestärkt fühlen. In diesem Sinn werden Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen mit hoher Priorität sowohl auf Polizei- als auch Justizebene angeregt.

 



[1] Markel in Fuchs/Ratz, WK StPO § 30 RZ 2.

[2] Darüber hinaus braucht dieser Bedarf schon deshalb nicht zu verwundern, weil § 218 Abs 1a an die Verletzung der Würde einer Person anknüpft, ein Kriterium also, das dem österreichischen Strafgesetz bisher fremd war.