Datum: 03.04.2017
Zeichen: C/CP/TS/ts/70
An das
Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst)
Ballhausplatz 2
1010 Wien
Per Email: v8a@bka.gv.at
In Kopie: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesvergabegesetz 2017 erlassen wird
und das Bundesvergabegesetz 2006 sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung
und Sicherheit 2012 geändert werden (Vergaberechtsreformgesetz 2017);
GZ: BKA-600.883/0003-V/8/2017
Die Flughafen Wien AG (FWAG) erlaubt sich hiermit
dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts folgende Stellungnahme zum Entwurf
des Vergaberechtsreformgesetze 2017
zu übermitteln.
Der Vergabeprozess ist für Unternehmen ein
äußerst komplexer und aufwendiger Vorgang. Daher ist aus Sicht der
FWAG bei jeder Reform der Fokus darauf zu legen, dass das
Vergaberecht für die betroffenen Unternehmen, insbesondere die
Auftraggeber, leicht
anwendbar, kosteneffizient zu bewältigen und mit Rechtsicherheit verbunden
ist. Vor diesem Hintergrund bewertet die FWAG den Entwurf zum
Vergaberechtsreformgesetz
grundsätzlich positiv.
Konkrete Anmerkungen gibt es zu einigen der im Vorblatt des Entwurfes angeführten Maßnahmen sowie zu einzelnen Paragraphen:
Maßnahme 3: Neuregelung der Fristen für die Einbringung von Feststellungsanträgen
Diese Maßnahme setzt ein wichtiges EuGH-Urteil
(C-166/14) um und sorgt damit für eine einheitliche Anwendbarkeit
der betroffenen Fristen. Für Auftraggeber erhöht das die
Klarheit und stellt für den Vergabeprozess insgesamt eine
Verbesserung dar.
Maßnahme 4: Verpflichtende Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
Die FWAG lehnt diesen Vorschlag ab. Der Faktor
„Qualität“ wird am besten von den
Auftraggebern selbst beurteilt und ohnehin bereits im Rahmen der
Leistungsbeschreibung vorgegeben. Diese Maßnahme hätte bloß
zur Folge, dass sich Auftraggeber neue Qualitätskriterien überlegen,
nur um dem Gesetz zu genügen. Das würde einerseits die Vergabe noch
aufwendiger machen und andererseits keinen Qualitätsgewinn
erzielen.
Maßnahme 5: Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall
Die FWAG sieht es als sehr positiv an, dass auch diese Maßnahme die Judikatur des EuGH umsetzt und somit diese Möglichkeit bei der Subvergabe kodifiziert. Das führt wiederum zu einer einheitlichen und auch zu einer vereinfachten Rechtsanwendung.
Weitere Anmerkungen:
Zu § 237:
Entsprechend
des vorliegenden Entwurfs sind sämtlich vergebene Aufträge mit einem
Auftragswert von mindestens EUR 50.000 - dh derzeit insbesondere auch
Direktvergaben sowie zum Teil Verfahren im Unterschwellenbereich - auf
data.gv.at bekannt zu machen. Um diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in
verhältnismäßigen Rahmen zu halten sollte der maßgebliche
Auftragswert auf zumindest größer als EUR 100.000 (über der
Direktvergabe) angehoben werden.
Zu § 249:
Um
einen enormen Verwaltungsaufwand hintan zu halten, sollte die Regelung
dahingehend präzisiert werden, dass sich diese ausschließlich auf
Geschäftsführer (bzw. Vorstände)
bezieht und Prokuristen hiervon ausgenommen werden.