Datum:   03.04.2017

                                                                                                        Zeichen: C/CP/TS/ts/70

An das

Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst)

Ballhausplatz 2

1010 Wien

 

Per Email: v8a@bka.gv.at

In Kopie: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesvergabegesetz 2017 erlassen wird

und das Bundesvergabegesetz 2006 sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung

und Sicherheit 2012 geändert werden (Vergaberechtsreformgesetz 2017);

GZ: BKA-600.883/0003-V/8/2017

 

Die Flughafen Wien AG (FWAG) erlaubt sich hiermit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts folgende Stellungnahme zum Entwurf des Vergaberechtsreformgesetze 2017
zu übermitteln.

 

Der Vergabeprozess ist für Unternehmen ein äußerst komplexer und aufwendiger Vorgang. Daher ist aus Sicht der FWAG bei jeder Reform der Fokus darauf zu legen, dass das
Vergaberecht für die betroffenen Unternehmen, insbesondere die Auftraggeber, leicht
anwendbar, kosteneffizient zu bewältigen und mit Rechtsicherheit verbunden ist. Vor diesem Hintergrund bewertet die FWAG den Entwurf zum Vergaberechtsreformgesetz
grundsätzlich positiv.

 

Konkrete Anmerkungen gibt es zu einigen der im Vorblatt des Entwurfes angeführten Maßnahmen sowie zu einzelnen Paragraphen:

 

Maßnahme 3: Neuregelung der Fristen für die Einbringung von Feststellungsanträgen

 

Diese Maßnahme setzt ein wichtiges EuGH-Urteil (C-166/14) um und sorgt damit für eine einheitliche Anwendbarkeit der betroffenen Fristen. Für Auftraggeber erhöht das die
Klarheit und stellt für den Vergabeprozess insgesamt eine Verbesserung dar.

 

Maßnahme 4: Verpflichtende Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen

 

Die FWAG lehnt diesen Vorschlag ab. Der Faktor „Qualität“ wird am besten von den
Auftraggebern selbst beurteilt und ohnehin bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung vorgegeben. Diese Maßnahme hätte bloß zur Folge, dass sich Auftraggeber neue Qualitätskriterien überlegen, nur um dem Gesetz zu genügen. Das würde einerseits die Vergabe noch aufwendiger machen und andererseits keinen Qualitätsgewinn erzielen.

 

Maßnahme 5: Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall

 

Die FWAG sieht es als sehr positiv an, dass auch diese Maßnahme die Judikatur des EuGH umsetzt und somit diese Möglichkeit bei der Subvergabe kodifiziert. Das führt wiederum zu einer einheitlichen und auch zu einer vereinfachten Rechtsanwendung.

 

Weitere Anmerkungen:

 

Zu § 237:

Entsprechend des vorliegenden Entwurfs sind sämtlich vergebene Aufträge mit einem
Auftragswert von mindestens EUR 50.000 - dh derzeit insbesondere auch Direktvergaben sowie zum Teil Verfahren im Unterschwellenbereich - auf data.gv.at bekannt zu machen. Um diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in verhältnismäßigen Rahmen zu halten sollte der maßgebliche Auftragswert auf zumindest größer als EUR 100.000 (über der Direktvergabe) angehoben werden.

 

Zu § 249:

Um einen enormen Verwaltungsaufwand hintan zu halten, sollte die Regelung dahingehend präzisiert werden, dass sich diese ausschließlich auf Geschäftsführer (bzw. Vorstände)
bezieht und Prokuristen hiervon ausgenommen werden.