Völkerrechtsbüro

 

 

GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0024-I.2/2017

SB: Ges. Lauritsch / Dr. Ehlotzky /Ges. Kumin

Zu GZ. BMWFW-551.100/0003-III/1/2017

E-Mail: abti2@bmeia.gv.at 

 

 

 

An:

Cc:

post.III1@bmwfw.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at  

 

 

Betreff:

Begutachtung; BMWFW; "kleine Ökostromnovelle"; Stellungnahme des BMEIA

 

 

 

Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht

 

Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei erstmaliger Zitierung eines Unionsrechtsaktes Titel der Norm und Fundstelle anzuführen, wobei hingegen die Bezeichnung des erlassenden Organs und das Erlassungsdatum entfallen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Das entsprechende Langzitat ist pro Dokument auszuführen.

Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes im selben Dokument ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr die allfällige reine Kurzzitierweise, in Ermangelung einer solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: „Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 56 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: „Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie)“; vgl. Rz. 57 des EU-Addendums.

Es wird angeregt, die Zitierregeln des EU-Addendums auch für die Erläuterungen, Vorblätter und wirkungsorientierten Folgenabschätzungen (WFA) zu übernehmen und die Zitate der unionsrechtlichen Rechtsakte entsprechend anzupassen.

 

In WFA und Vorblatt des Novellenpakets muss es heißen:

 

1.) Zu WFA und Vorblatt des KWK-Punkte-Gesetzes

 

Seite 1, Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

„Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/12/EU, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28.“

 

2.) Zu WFA und Vorblatt der ÖSG 2012 Novelle 2017

 

Seite 1, Inhalt:

„[…] an die neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 65.“

 

Seite 2, Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

3.) Zu WFA und Vorblatt des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel aus dem, von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereitgestellt werden

Keine Bemerkungen.

 

4.) Zu WFA und Vorblatt des BTAG 2017

Keine Bemerkungen.

 

5.) Zu WFA und Vorblatt des Bundesgesetzes, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

 

Seite 1, Problemanalyse:

„Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1“

 

Seite 1, Inhalt:

„Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (im Folgenden: TEN-E-VO), ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/89, ABl. Nr. L 19 vom 27.01.2016 S. 1“.

 

Seite 2, Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 

6.) Zu WFA und Vorblatt des Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

 

Seite 2, Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 

7.) Zu WFA und Vorblatt des Bundesgesetzes, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Seite 2, Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 

In den Erläuterungen des Novellenpakets muss es lauten:

 

Allgemeiner Teil

Seite 1:

 

Seite 2:

 

Seite 4:

 

 

Besonderer Teil

Seite 5, Zu § 12 Abs. 2 Z 8:

 

Seite 12, Zu § 18a:

 

Seite 12, Zu § 28 Abs. 4, Seite 15, Zu § 112 Abs. 4:

 

Seite 17, Zu § 21:

 

 

Im Entwurf des Novellenpakets muss es daher lauten:

 

1.) ÖSG 2012 Novelle 2017

Das Zitat in Z 60 hätte zu lauten wie folgt:

 

 

2.) Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

 

 

3.) Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Die obenstehenden Bemerkungen über die korrekte Zitierweise von Unionsrechtsakten (Langzitat bei jeder ersten Erwähnung im Gesetz, Kurzzitat bei jeder weiteren) gelten sinngemäß auch für sämtliche in Z 10 bei §164 Z 14 bis 17 genannten Verordnungen und Richtlinien.

 

4.) Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

 

 

5.) KWK-Punkte-Gesetz

Die Angabe Fundstelle der in §3 Abs. 2 zitierten Leitlinien sollte lauten:

 

 

 

Wien, am 27. Februar 2017

 

Für den Bundesminister:

H. Tichy

(elektronisch gefertigt)