"ZIS und Sonderschulstandorte müssen wegen ihrer administrativen und pädagogischen Agenden in sonderpädagogischer Kompetenz autonom bleiben und dürfen daher nicht in einem Clusterverband aufgelöst werden. (§ 27) Im vorliegenden Gesetzesentwurf sehen wir keine markante, beim einzelnen Kind ankommende Verbesserung, sondern die Vernichtung der effizienten und hochwertigen Arbeit, die bisher geleistet wurde“
Betrifft: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
hinsichtlich des Schulwesens, das Bundesverfassungsgesetz über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz
über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen
wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land-
und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland,
das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr.
420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für
Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz
2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das
Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das
Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das
Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das
Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das
BundesSchulaufsichtsgesetz aufgehoben wird (Bildungsreformgesetz 2017 –
Schulrecht); Begutachtungs- und Konsultationsverfahren
Bezug: AZ BMB-12.660/0001-Präs.10/2017
Hochachtungsvoll
Erich Cauder