Sehr geehrte Damen und Herren!

 

§ 27a: Zentren für Inklusion und Sonderpädagogik müssen in organisatorischen und inhaltlichen Belangen autonom bleiben, um den Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen kompetente und individuelle Förderung zu gewährleisten. Diese Schulen dürfen nicht in einem Cluster organisiert und von der Bildungsdirektion verwaltet werden.

 

Die Abschaffung der Sonderschulen (§27a) und die damit verbundene generelle Inklusion aller behinderter Kinder in die Regelschule ist ohne personelle und räumliche Ressourcen nicht realistisch. Andernfalls ist eine Auswirkung (Verschlechterung) auf die Qualität des Regelunterrichts und eine Vernachlässigung der Kinder mit Behinderung zu befürchten.

 

Aus diesem Grund darf die Bildungsreform nicht in dieser Form in Kraft treten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Sonja Heindl