An das

Bundesministerium für

Bildung

1010 Wien

 

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                                                                                              Wien, am  25. April 2017

 

 

An das

Bundesministerium für Bildung

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

Betr.:  Stellungnahme zum Entwurf eines Bildungsreformgesetzes 2017 – Schulrecht

Zu BMB-12.660/0001-Präs.10/2017

 

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht nimmt zum Entwurf eines Bildungsreformgesetzes 2017-Schulrecht wie folgt Stellung:

Der Entwurf wird begrüßt, weil er u.a. vorsieht, durch schulautonome Regelungen die bessere Bedarfsorientierung der einzelnen Schulen zu ermöglichen, durch Schulverbünde auch zur Standortsicherung beizutragen, die nunmehr überholten Strukturen der Landesschulräte durch die Bildungsdirektionen zu ersetzen.

Bezüglich der Schulautonomie ist darauf Wert zu legen, dass nicht - wie derzeit bei der Schulzeitautonomie - wiederholt versucht wird, die Autonomie zu beschränken.

Bei den Schulverbänden sollte statt des mehrdeutigen Fremdwortes „Cluster“ (Bedeutungen von Traube bis Verbund)  der auch zweisilbige deutsche treffendere Ausdruck Verbund oder Verband (Schulverbund oder Schulverband statt Schulcluster) verwendet werden.

Es wird begrüßt, dass gleichzeitig mit den schulrechtlichen Entwürfen die dienstrechtlichen Entwürfe dem Begutachtungsverfahren zugeführt werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Im Sinne einer Vereinfachung des B-VG wäre es zweckmäßig, die Art. 14 und 14a zu verbinden, zumal die sachliche Trennung des land- und forstwirtschaftlichen Schulen von den übrigen Schulen oft theoretisch schwer möglich ist. Eine derartige Änderung würde keine Änderung der ministeriellen Zuständigkeiten bedingen, zumal die derzeitigen land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten als Zentrallehranstalten geführt werden könnten. Die übrigen land- und forstwirtlichen Schulen wären dann den in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung fallenden Teil der Bildungsdirektionen einzugliedern. Dies würde auch Auswirkungen auf Art. 102 Abs. 2 B-VG haben. Dies wird sicher nicht im Rahmen der bevorstehenden Novellierung möglich sein. sollte aber vorgemerkt werden.

Zu Z 11 (Art. 113):

Die vorgesehenen „Bildungsdirektionen“ sind eigentlich „Schuldirektionen“ auf Landesebene. Damit dies nicht so bleibt, wäre es bildungspolitisch sinnvoll, auch das Kindergarten- und Hortwesen – wie nach den Erläuterungen angedacht wird – einzubinden. Auch die Erwachsenenbildung wäre zu berücksichtigen, wobei es einer Klarstellung bei den Kompetenzbestimmungen bedürfte.

Zu Z 22:

Im Art. 151 Abs. 61 Z 1 wäre das Wort „amtsführenden“ im Hinblick auf Art. 81a Abs.3 lit. b mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben.

Zu Artikel  2 (Änderung des BVG BGBl. Nr. 215/1962):

Zu Z 4:

Die Aktualisierung des Art. IV sollte dazu benützt werden, auch Abs. 3 der derzeitigen Situation anzupassen. Die Festlegung der Zahlen 30 bzw.  15 ist von der wesentlich über der derzeitigen Klassenschülerdurchschnittszahl liegenden Klassenschülerhöchstzahl des Jahres 1962 ausgegangen.

Zu Artikel 7 (Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz):

Zu § 3 Abs. 4:

Die Zentrallehranstalten stellen eine Ausnahmeregelung von den generellen Zuständigkeitsbestimmungen dar. Sie sollten daher einschränkend betrachtet werden. So sind vor einigen Jahren die Höheren Internatsschulen des Bundes aus dem Bereich der Zentrallehranstalten gestrichen worden. So sollte auch Abs. 4 Z 6 nicht vorgesehen werden. Gemäß den Erläuterungen zu § 3 Abs. 4 Z 6 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes aus dem Jahr 1962 „findet die unmittelbare Verwaltung des  Bundesinstitutes für Heimerziehung (nunmehr Bundesinstitut für Sozialpädagogik – durch das Bundesministerium) seine Begründung darin, dass es sich dabei um eine Einrichtung handelt, die noch im Stadium des Versuches steht und die einzige Schule dieser Art in Österreich ist“. Über 50 Jahre Versuchsstadium? Dazu kommt noch der neue § 82 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, der entsprechend der bisherigen Regelung auch andere „Bundesinstitute für Sozialpädagogik“ ermöglicht.

Zu § 19:

Im § 19 wäre zuerst festzulegen, dass eine Abteilung Pädagogischer Dienst einzurichten ist (Vgl. § 18 Abs. 1 und den § 20 Abs. 1 erster Satz).

Zu § 32 Abs. 4:

Auch hier wäre das Wort „amtsführenden“ im Hinblick auf Art. 81a Abs.3 lit. b mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben.

Zu Artikel 9 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Die Aufhebung des § 27a wird ausdrücklich begrüßt, die die Aufgaben des Zentrums umfassend besser von der Schulbehörde wahrgenommen werden können und die Zahl der Sonderschulen abnimmt. Im Übrigen geben die Änderungen – abgesehen vom Begriff „Schulcluster“ – siehe Einleitung -   keinen Anlass zu Bemerkungen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten):

Nachdem jede geringfügige Änderung im Schulorganisationsrecht im Rahmen des Minderheiten-Schulgesetzes Berücksichtigung findet, sollten auch die Artikel IV (Ergänzende Lehrerbildung) und V (Mittlere Lehranstalten) Im Rahmen der umfassenden Regelungen des Bildungsreformgesetzes aktualisiert werden.

 

 

 

 

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

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