Betrifft:
Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das
Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, das
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, das
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und
dasVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz
über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen
wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land-
und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz
für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das
Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige,
Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das
Schulpflichtgesetz 1985, dasBerufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das
Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das
Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das
Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das BundesSchulaufsichtsgesetz
aufgehoben wird (Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht); Begutachtungs-
und Konsultationsverfahren
Bezug: AZ BMB-12.660/0001-Präs.10/2017
ZIS und Sonderschulstandorte müssen wegen ihrer administrativen und
pädagogischen Agenda autonom in sonderpädagogischer Kompetenz bleiben
und dürfen daher nicht in einem Clusterverband aufgelöst werden.
(§27).
Im vorliegenden Gesetzesentwurf sehe ich keine Verbesserung für Kinder mit
erhöhtem Förderbedarf , sondern die Vernichtung der effizienten und
hochwertigen Arbeit, die bisher geleistet wurde.
MIT DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLUNGNAHME AUF DER PARLAMENTSHOMEPAGE
ERKLÄRE ICH MICH AUSDRÜCKLICH EINVERSTANDEN.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Brucha