Diese Bildungsreform ist eine Verwaltungsreform und Sparmaßnahme. Sie bedeutet eine Vernachlässigung der KK mit besonderen Bedürfnissen und verstößt damit gegen Kinderrechte. §2 des SCHOG kann nur mit großen Einschränkungen umgesetzt werden, wenn §27a „fällt“ und die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik als eigenständige Standorte geschlossen werden.

 

Durch diese schulorganisatorischen Maßnahmen werden die Rahmenbedingungen für das Erreichen eines Bildungszieles für alle keineswegs verbessert. Kinder haben ein Recht auf professionelle und individuelle Förderung, anstatt durch Assistenzlehrerinnen betreut zu werden.

 

§27a: Zentren für Inklusion und Sonderpädagogik müssen in organisatorischen und inhaltlichen Belangen autonom bleiben, um den Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen kompetente und individuelle Förderung zu gewährleisten. Diese Schulen dürfen nicht in einem Cluster organisiert und von der Bildungsdirektion verwaltet werden.

 

In Wien ist das Verfahren für Zuerkennung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs vereinheitlicht und weitgehend standardisiert. Es ist unverantwortlich, in Zukunft einem Juristen die Zuerkennung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs zu überlassen. SchulpsychologInnen, SonderpädagogInnen, ÄrztInnen und andere ExpertInnen müssen wie bisher über die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung befinden dürfen. KK haben ein Recht auf bestmögliche/individuelle Förderung und Bildung.

 

Die Ressourcen für KK mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen niemals von einer Bildungsdirektion gesteuert und zentral verteilt werden. Dies kann aufgrund von Unkenntnis der betroffenen Personen nur zur Verteilung nach dem „Gießkannenprinzip“ führen und damit den zu fördernden KK keinesfalls gerecht werden. Auch KK mit Behinderung haben ein Recht auf bestmögliche Schulbildung. Diese ist nur durch professionelle und bestausgebildete SonderpädagogInnen gewährleistet; keinesfalls durch päd. AssistentInnen.

 

Die Abschaffung der Sonderschulen (§27a) und die damit verbundene generelle Inklusion aller behinderter KK in die Regelschule ist ohne personelle und räumliche Ressourcen nicht realistisch. Andernfalls ist eine Auswirkung (Verschlechterung) auf die Qualität des Regelunterrichts und eine Vernachlässigung der KK mit Behinderung zu befürchten.