Betrifft: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit
dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, das Bundesverfassungsgesetz über
die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz
über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen
wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land-
und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz
für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das
Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige,
Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das
Schulpflichtgesetz 1985, das
Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das
Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das
Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das
Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das
BundesSchulaufsichtsgesetz aufgehoben wird (Bildungsreformgesetz 2017 –
Schulrecht); Begutachtungs- und Konsultationsverfahren
Bezug:
AZ BMB-12.660/0001-Präs.10/2017
Aus der Sicht einer Betroffenen – ehemalige Schülerin der Sonderschule für körperbehinderte Kinder – blicke ich sorgenvoll in diese „Bildungszukunft“!
Ich selbst bin der Meinung, dass ich mein bisheriges Leben, nicht so gemeistert hätte, ohne die kompetente Betreuung durch die engagierten LehrerInnen während meiner Schulzeit!
Unverantwortlich finde ich aber vor allem die Tatsache, dass man auch in Betracht zieht, SchülerInnen, die nicht in einer Regelklasse integriert werden können, ganz einfach als unbeschulbar abstempeln zu wollen!
Die Gesetzesänderungen bezüglich Auflösung der ZIS’s kann ich also in keinster Weise befürworten!
„ZIS und Sonderschulstandorte müssen wegen ihrer administrativen und pädagogischen Agenden in sonderpädagogischer Kompetenz autonom bleiben und dürfen daher nicht in einem Clusterverband aufgelöst werden. (§ 27a) Im vorliegenden Gesetzesentwurf sehen ich keine markante, beim einzelnen Kind ankommende Verbesserung, sondern die Vernichtung der effizienten und hochwertigen Arbeit, die bisher geleistet wurde“
MIT DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLUNGNAHME AUF DER PARLAMENTSHOMEPAGE ERKLÄRE ICH MICH AUSDRÜCKLICH EINVERSTANDEN.
Brigitte Anger
Theodor Kramer-Straße 10/4/13
1220 Wien