Christian Kalenda

Hauptstraße 76

2252 Ollersdorf

 

 

Betrifft:      Stellungnahme

zum geplanten Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird (Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht)

 

S. g. Damen und Herren!

Viele der geplanten Änderungen werden nicht dazu beitragen, das gewünschte Ziel (Reformierung des Österreichischen Bildungswesens) zu erreichen. Dazu rechne ich unter anderem:

·        Die Freigabe der Klassenschülerhöchstzahl

·        Die Änderungen der Umsetzung von Schulversuchen

·        Die Auflösung der regionale sonderpädagogischen Zentren

·        Die behördlich verordnete Bildung von Schulclustern

·        Die Abschaffung von Direktoren/Schulleitern an den neu entstehenden Clusterschulen (und die Etablierung von Bereichsleitern/Bereichsleiterinnen)

 

Nur zu dem letzten von mir angeführten Punkt möchte ich Details anführen, da zu den anderen Punkten bereits viele Stellungnahmen eingegangen sind:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin“

§ 55d.Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des

Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

 

Mit diesen 4 Aufgabenbereichen können die Bedürfnisse einer Schule nicht abgedeckt werden. Es fehlt der Bereich: „Abwicklung des Schulalltages“, zu dem u.a. gehören:

 

·        Vertreter verschiedenster Institutionen (wie Amt für Jugend und Familie) und Firmen (Schulbuchverlage), Eltern, ehemalige Schulabgänger (welche ein Zeugnisduplikat brauchen) etc. müssen betreut werden.

·        Eine Vielzahl von Schriftstücke (z.B. Frühwarnungen) müssen gesichtet und mit dem Amtssiegel versehen werden, Geschäftszahlen eingetragen werden

·        Unterschiedlichste Anträge (z.B. Projektwochenplanung, Schülerunterstützung, Freistellung vom Unterricht, …) seitens der Lehrer und Eltern müssen behandelt werden

·        Die Planung und Durchführung verschiedener Konferenzen (Jahrgangs- oder Fachkonferenzen) muss organisiert werden

·        Bauliche und hygienische Aspekte (Dienstgespräche/Dienstwege/Dienstaufträge mit Schulwarten, Reinigungsfirmen) müssen berücksichtigt werden.

·        Die Fürsorgepflicht der vorgesetzten Dienstbehörde gegenüber Dienstnehmern (natürlich auch gegenüber Schülern) muss gewährleistet werden

·        Koordination aller an der Schule mitwirkenden Personen, welche nicht unterrichten (Beratungslehrer, Muttersprachenlehrer, Nahtstellenbetreuer, Jugendcoaching, Romaberatung, Schulpsychologen, Sozialarbeiter,…) muss erfolgen.

 

NIEMAND kann diesen „ALLTAG“ in der dafür vorgesehenen Zeit (1 bis 4 Stunden Ermäßigung der Lehrverpflichtung) gewährleisten und abwickeln. Noch dazu kommt, dass die Bereichsleiter selber unterrichten, und die Aufsichtspflicht erfüllt werden muss – auch dann, wenn der Bereichsleiter im „Akuten Krisenmanagement an der Schule“ tätig werden muss, was leider sehr häufig passiert und passieren wird.

 

Alleine schon aus diesen wenigen Überlegungen ergibt sich für mich die Forderung an die Gesetzgebung, dieses geplante Gesetz in allen seinen Detailfragen zu prüfen, zu überdenken und den Anforderungen der Zukunft an unser Bildungssystem anzupassen.

 

 

Christian Kalenda

 

Ollersdorf, am 30.4.201

 

 

Ergänzung: Ich erkläre mich mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme auf der Homepage des Österreichischen Parlaments ausdrücklich einverstanden.