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Wien, am 30. April 2017

Zl. B,K-200/290417/HA

 

 

GZ: BMB-12.660/0001-Präs.10/2017

 

 

Betreff: Bildungsreformgesetz 2017 - Schulrecht

              

Vorsorgliches Verlangen nach Verhandlungen gemäß Artikel 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (BGBl. I Nr. 35/1999)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Grundsätzliches:

Im vorliegenden Entwurf des sogenannten Schulautonomiepakets werden (teils verfassungsgesetzlich) grundlegende Weichen für die zukünftige Schulstruktur und Organisation gestellt, die auch unmittelbar die Gemeinden als Erhalter aller Pflichtschulen treffen. Neben der Bildung von Schulclustern, dem damit einhergehenden flexiblen Einsatz von Lehrpersonal, der schulautonomen Unterrichts- und Betreuungsgestaltung, der Schwerpunktsetzung an einzelnen Schulstandorten ist auch der Einsatz von zusätzlichem Verwaltungs- und Supportpersonal zu nennen.

Vorab lässt sich festhalten, dass die vorliegenden Entwürfe zahlreiche Fragen, insbesondere der Verantwortung, der Bereitstellung der Ressourcen und damit auch Fragen der Finanzierung offen lassen. Hinzu kommt, dass in Vorgesprächen zu diesem Entwurf gemachte Zusagen nicht eingehalten wurden und wichtige Forderungen des Österreichischen Gemeindebundes vor allem im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Betreuungspersonals an ganztägigen Schulen nicht Berücksichtigung gefunden haben.

So fordert der Österreichische Gemeindebund seit Jahren eine Straffung der Zuständigkeiten für an Pflichtschulen eingesetztes Personal (Lehrpersonal, Betreuungspersonal). Infolge der Zersplitterung der Zuständigkeit im Personalbereich ist es derzeit möglich, dass an einer Pflichtschule bis zu vier Dienstgeber allein nur für das pädagogische Personal tätig werden. Für die Gemeinden, die als zuständige Gebietskörperschaften für das Betreuungspersonal an ganztägigen Schulen angesehen werden, ist nicht nur die Finanzierbarkeit sondern auch die Personaladministration eine kaum zu bewältigende Herausforderung (Bereitstellung des Personals, fehlende Auslastung des Personals, Urlaubszeitenregelung, Ersatzpersonal im Urlaubs- und Krankheitsfall).

Abgesehen davon, dass aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes die Gemeinden als Schulerhalter ausschließlich für die Bereitstellung der Schulinfrastruktur und daher nicht für an (ganztägigen) Schulen erforderliches Betreuungspersonal zuständig sind, wird mit den vorliegenden Entwürfen (u.a. auch im Wege neuer Berufsbilder) zusätzliches Personal (Verwaltungspersonal, Supportpersonal) gesetzlich vorgesehen, wobei auch hier die Fragen der Organisation, der Bereitstellung des Personals und Fragen der dienstrechtlichen wie auch finanziellen Verantwortlichkeit ungelöst bleiben.

Hinzu kommt, dass mit den vorliegenden Entwürfen gesetzliche Festlegungen getroffen werden, die den ab Herbst 2017 beginnenden Gesprächen und Verhandlungen im Zusammenhang mit der im FAG-Paktum vereinbarten und im Finanzausgleichsgesetz 2017 verankerten Umsetzung der Aufgabenorientierung im Bereich der Pflichtschule vorgreifen bzw. zuwiderlaufen. Gleiches gilt etwa für die in den Entwürfen vorgeschlagenen Regelungen im Bereich der „Schulgesundheit“. Diesbezüglich wurde im FAG-Paktum ein Spending Review (Evaluierung von Aufgabenbereichen) vereinbart, dessen Ergebnisse und Schlussfolgerungen vor Setzung legislativer Maßnahmen abzuwarten wären.

In den letzten Jahren wurden den Schulen und Schulerhaltern immer wieder neue Aufgaben und Verpflichtungen übertragen - bedingt durch neue gesellschaftliche Herausforderungen, bedingt aber auch durch Vorhaben und Vorgaben des Bundes, die hohe Kosten verursachen, nachhaltig nicht zu finanzieren und teils kritisch zu hinterfragen sind. Hierbei wären etwa die Überführung aller Hauptschulen in Neue Mittelschulen zu nennen aber auch die Schaffung eines inklusiven Bildungssystems, das hohe Kosten verursacht und nicht die gewünschten Ergebnisse erzielt.

Insgesamt zeigt die Entwicklung der letzten Jahre, dass von Seiten des Bundes immer wieder Initiativen im Schulwesen gesetzt, anfänglich vom Bund ko-finanziert, letzten Endes aber die Gemeinden als Schulerhalter mit den fortwährenden Kostenfolgen und darüber hinausgehenden Problemstellungen alleine gelassen werden. Dies zeigt sich etwa an der im Jahr 2019 auslaufenden Art. 15a B-VG Vereinbarung über einen weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen.

Seit Beginn der Ausbauinitiativen hat der Bund den Ausbau wie auch die bestehenden Personalkosten im Freizeitteil (zumindest) ko-finanziert. Das im letzten Jahr beschlossene Bildungsinvestitionsgesetz, das in Ablöse der Art. 15a B-VG Vereinbarung Mittel für den Ausbau ganztägiger Schulangebote vorsieht, stellt – anders als noch die Art. 15a B-VG Vereinbarung – Mittel nur für neues, nicht aber für bereits aufgrund vorangegangener Ausbauinitiativen bestehendes Freizeitpersonal zur Verfügung.

Abgesehen davon, dass auch das Bildungsinvestitionsgesetz nur befristet bis zum Jahr 2025 Mittel bereitstellt und geradezu darauf ausgerichtet ist, dass die Gemeinden als Erhalter der Pflichtschulen die vorgesehenen und umgesetzten Maßnahmen nach Ende der Laufzeit dieses Gesetzes alleine finanzieren sollen, bedeutet das Auslaufen der Art. 15a B-VG Vereinbarung für all jene Gemeinden, die bis dahin Ausbaumaßnahmen ergriffen haben, dass sie nach Ablauf der Art. 15a B-VG Vereinbarung keine Ko-Finanzierung für bereits bestehendes Freizeitpersonal erhalten.

Der Österreichische Gemeindebund geht daher nicht fehl, wenn er mit Blick auf das nun vorliegende Schulautonomiepaket und der darin vorgesehenen Maßnahmen insbesondere hinsichtlich der neu geschaffenen Berufsbilder und Personalbedarfe, die Befürchtung äußert, dass sich hierbei eine ähnlich Entwicklung abzeichnet.

Das Schulautonomiepaket, das auch verfassungsgesetzliche Bestimmungen und Änderungen vorsieht, sollte daher zum Anlass genommen werden, sogleich die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar festzulegen. Ebenso sollte die Chance genutzt werden, nicht mehr Bürokratie durch noch mehr Personal administrieren zu müssen, sondern die Bürokratie auf das für ein effizientes, gut funktionierendes Schulsystem erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

 

Zu einzelnen Bestimmungen und Maßnahmen

Bildung von Schulclustern (§ 5a Pflichtschulerhaltungs- GrundsatzG)

·         Zwang zur Clusterung (§ 5a Abs. 1 bis 4 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG)

Entgegen der Zusage des Ministeriums, dass die Bildung von Schulclustern (mehrere Schulen unter eine Leitung) von der Zustimmung der betroffenen Schulerhalter abhängig gemacht wird, ist dies dem Entwurf (§ 5a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) nicht zu entnehmen.

Gemäß § 5a Abs. 1 des Entwurfes haben die Länder in ihren Ausführungsgesetzen vorzusehen, dass (Pflicht-)Schulcluster gebildet werden können. Die Länder haben auch vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern mitzuwirken haben. In § 5a Abs. 3 des Entwurfes wird die Bildung von Schulclustern nicht von einer Zustimmung der jeweiligen Schulerhalter abhängig gemacht. Vielmehr wird festgehalten, dass die Bildung von Schulclustern jedenfalls anzustreben ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Entfernung der Schulen </= 5km / zumindest eine Schule < 100 Schüler / zumindest eine Schule sinkende Schülerzahlen). Die Zustimmung der jeweiligen Schulerhalter ist dabei nicht als Voraussetzung normiert.

Lediglich in jenen Fällen des § 5a Abs. 4, in denen die Voraussetzungen für die Bildung von Schulclustern nach Abs. 3 nicht gegeben sind, ist die Bildung von Schulclustern von einer Zustimmung der Schulerhalter abhängig.

Im Ergebnis bedeutet das, dass gerade im Regelfall (§ 5a Abs. 3) bzw. in jenen Fällen, in denen die Gemeinden besonders betroffen sind (mehrere beieinanderliegende Kleinschulen mit Abwanderungstendenzen), die Bildung von Schulclustern nicht von der Zustimmung der Schulerhalter abhängt.

Wenn – wie es offenbar in den Gesetzesentwürfen vorgesehen ist – den Gemeinden bei der Bildung von Pflichtschulclustern nur mehr ein Anhörungs-, aber kein Mitentscheidungsrecht zukommt, so ist die Formulierung in den Erläuterungen unverständlich, in der es heißt: „Die Gründung von Pflichtschulclustern wird idealerweise in einem Prozess erfolgen, der von den betroffenen Schulerhaltern (Kommunen), der Schulverwaltung im jeweiligen Bundesland sowie den Betroffenen vor Ort (Lehrerinnen und Lehrer, Elternvertretung usw.) gemeinsam gestaltet wird. Die Entscheidung, welche Cluster eingerichtet werden sollen und zu welchem Zeitpunkt die Clusterbildung erfolgen soll, wird deshalb stets vor Ort erfolgen und nicht durch das BM für Bildung initiiert oder gesteuert werden, weil nur so den regionalen Gegebenheiten und Bedürfnissen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.“

 

Nicht zuletzt, da die Bildung von Schulclustern ein einvernehmliches Vorgehen und einen intensiven Abstimmungsbedarf der jeweiligen Schulerhalter in organisatorischer (Gemeindekooperation) und finanzieller Hinsicht (Umlagen) bedarf, ist bereits in der Grundsatzgesetzgebung vorzusehen, dass die Bildung von Schulclustern von der Zustimmung der jeweiligen Schulerhalter abhängt.

 

·         Verwaltungspersonal (§ 5a Abs. 6 und 7 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG)

Den Entwürfen ist zu entnehmen, dass die infolge der Bildung von Schulclustern freiwerdenden Ressourcen für Verwaltungspersonal in Schulclustern (Sekretariate) eingesetzt werden können.

Weder dem Bildungsreformgesetz 2017 noch der Dienstrechts-Novelle 2017 ist zu entnehmen, wer Dienstgeber des Verwaltungspersonals bzw. des „administrativen Unterstützungspersonals“ in zukünftigen Schulclustern sein wird.

Wer Dienstgeber des zukünftigen Verwaltungspersonals ist, lässt sich auch nicht aus dem (neu formulierten und um das Thema Schulcluster erweiterten) § 10 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG entnehmen. Im Zusammenhalt mit den betreffenden Erläuterungen ergibt sich, dass die Landesausführungsgesetzgebung eine Regelung zur Beistellung des erforderlichen Verwaltungspersonals zu treffen hat, das den Schulclustern aufgrund der Bestimmungen des Landeslehrerdienstrechts zuzuweisen ist und gemäß dem Art IV Abs. 5 des BVG BGBl 215/1961 im Ergebnis bundesfinanziert ist.

Dass der Bund im Ergebnis dieses Personal finanziert, lässt zwar darauf schließen, dass derartiges Personal dienstrechtlich so gehandhabt wird wie Landeslehrer (Dienstgeber Land, Finanzierung Bund). Da sich das aber weder aus der Dienstrechts-Novelle 2017 noch aus dem Bildungsreformgesetz 2017 ergibt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungspersonal auch mit Blick auf den derzeit geltenden § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz im Zusammenhalt mit den Ausführungsgesetzgebungen dienstrechtlich dem Betreuungspersonal gleichgestellt wird (Verantwortung der Gemeinden für die Bereitstellung).

Abgesehen von den Fragen der Dienstgebereigenschaft (wer ist Dienstgeber) und der Diensthoheit (wer ist wem weisungsgebunden), ist auch unklar, ob Verwaltungspersonal tatsächlich nur in dem Ausmaß eingesetzt werden kann (darf), wie den tatsächlich freiwerdenden Ressourcen entspricht. Offen ist daher, ob nur eine Teilzeit-Verwaltungskraft eingesetzt werden kann (darf), wenn die freiwerdenden Ressourcen eben nur diese Kosten bedecken. Anderenfalls stellt sich die Frage, wer die darüber hinausgehenden Personalkosten zu tragen hat.

 

Nicht zuletzt da sich hier mehrfach Parallelen zu den (bereits dargestellten) Problemen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Freizeitpersonals auftun, fordert der Österreichische Gemeindebund bereits in der Grundsatzgesetzgebung eine Klarstellung dahingehend, dass der Bund für die Finanzierung und Bereitstellung des Verwaltungspersonals zuständig ist.

 

Supportpersonal, Assistenzfachkräfte (§ 10 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG)

Der umformulierte § 10 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG führt erstmals Personal für Schulsozialarbeit an. In den Erläuterungen wird zwar angeführt, dass mehrere Länder in den letzten Jahren bereits Schulsozialarbeiter als Supportpersonal zum Einsatz gebracht haben und im Wege dieser Novelle den Ländern die Möglichkeit gegeben wird, diese Beistellung auch gesetzlich zu regeln, offen ist hingegen, wer (vor allem zukünftiges) aufgrund landesgesetzlicher Regelungen eingesetztes Supportpersonal anzustellen und zu finanzieren hat.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer für den zukünftigen Einsatz der als neues Berufsbild und im Rahmen einer eigenen Ausbildung vorgesehenen „pädagogischen Assistenzfachkräfte“ zu sorgen hat. Neben elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sollen diese auch in Schulen eingesetzt werden (können). Den Erläuterungen (Vorblatt) ist zu entnehmen, dass die Gemeinden nicht nur für das Schulgebäude sondern auch für das Assistenzpersonal zuständig seien.

Der Österreichische Gemeindebund stellt diesbezüglich mit aller Deutlichkeit klar, dass die Bereitstellung und Finanzierung von Assistenzpersonal, gleich ob es sich dabei um Schulsozialarbeiter, Supportpersonal, administratives oder pädagogisches Assistenzpersonal handelt, nicht Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters sind.

 

Der Österreichische Gemeindebund fordert mit Verweis auf die vorgenannten Punkte (Freizeitpädagogen, Verwaltungspersonal) eine Klarstellung bereits in der Grundsatzgesetzgebung, dass die Bereitstellung und Finanzierung von Verwaltungs-, Support- und Assistenzpersonal nicht Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters sind und Schulerhalter auch nicht Dienstgeber dieses Personals sind.

 

Beaufsichtigung an schulfrei erklärten Tagen e.a. (§ 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3a SchulzeitG)

Gemäß dem neuen § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3a SchulzeitG kann der Schulleiter nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach Ende des Unterrichts sowie an schulfrei erklärten Tagen („schulautonome Tage“) eine Beaufsichtigung von Schülern in der Schule erfolgt. Hierzu wird auf den (angepassten) § 44a Schulunterrichtsgesetz verwiesen, der auf den Einsatz von geeigneten Personen abzielt, die nicht nur Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen sind (zB Eltern, Begleitpersonen).

Abgesehen davon, dass damit erstmals gesetzlich eine Beaufsichtigung der Schüler vor und nach der Unterrichtszeit (von mehr als 15 min) und vor allem auch an schulfrei erklärten Tagen zu erfolgen hat (wenn es der Schulleiter vorsieht), ist die Finanzierung ebenso ungeklärt wie die Frage, wie die Schule und letzten Endes der Schulerhalter für diese Zeiten geeignete Personen bereitstellen soll.

Auch wird nicht unterschieden zwischen ganztägig und nicht ganztägig geführten Schulen. Abgesehen von den Schwierigkeiten der Akquirierung und Administration von „Beaufsichtigungspersonen“ gerade in nicht ganztägig geführten Schulen, bleibt die Frage offen, wer die Beaufsichtigung (bzw. Betreuung) an schulfrei erklärten Tagen sowie zu Zeiten vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende finanziert.

Lediglich in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3a Schulzeitgesetz wird festgehalten, dass es „in jedem Fall einer Sicherstellung dahingehend bedarf, dass eine Finanzierung – so erforderlich – sichergestellt ist“.

 

Der Österreichische Gemeindebund fordert klare, sinnvolle und umsetzbare Regelungen, auch hinsichtlich der Zuständigkeit und der finanziellen Verantwortlichkeit. Der Österreichische Gemeindebund geht dabei davon aus, dass der Bund hierfür die Verantwortung und die Lasten zu tragen hat, dies auch vor dem Hintergrund, da der Bund ohnehin auch eine zukünftig schulische Betreuung in den Ferienzeiten andenkt.

 

Digitale Grundbildung (§ 16 Abs. 1 Z 2, § 21b Abs. 1 Z 2 SchulorganisationsG)

Im Entwurf ist vorgesehen, dass im Lehrplan der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule als verbindliche Übung neben der Berufsorientierung auch die Digitale Grundbildung vorzusehen ist. Wenngleich inhaltlich dagegen nichts einzuwenden ist, stellt sich auch hierbei in Verbindung mit § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (Schulerhaltung) die Frage, wer die für die Durchführung dieser Lehrveranstaltungen erforderlichen Ausstattungen, Adaptierungen und Lehr- und Unterrichtsmittel finanziert (IT-Ausstattung, Software, Hardware).

 

Der Österreichische Gemeindebund fordert eine klare gesetzliche Regelung bereits in der Bundes- bzw. Grundsatzgesetzgebung, wonach der Bund für sämtliche mit der Digitalisierung im Schulbereich im Zusammenhang stehende Kosten verantwortlich ist.

 

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion (§ 20 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz)

Nach § 21 iVm § 20 Abs. 4 Z. 7 sind gesetzliche Interessensvertretungen berechtigt, Vertreter oder Vertreterinnen in diesen Beirat zu entsenden. Offensichtlich ist dabei (nur) an die Sozialpartner gedacht, die derzeit als beratende Mitglieder dem Kollegium des Landesschulrats (SSR für Wien) angehören.

Nachdem der Beirat die Aufgabe hat, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken, fordert der Österreichische Gemeindebund als bundesweite Interessensvertretung der Pflichtschulerhalter, Vertreter in diese Beiräte entsenden zu können. Dies sollte im Gesetz oder (zumindest) in den Erläuterungen klargestellt werden.

 

Schulclusterbeirat (§ 64a SchulunterrichtsG)

Obwohl dem zukünftigen Schulclusterbeirat u.a. Vertreter des Vereinswesens, der industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner angehören, sind keine Vertreter der Schulerhalter bzw. der Gemeinden vorgesehen.

 

Da die Anforderungen an den Schulerhalter auch im Hinblick auf die Schulcluster stetig steigen, erachtet es der Österreichische Gemeindebund als notwendig, dass auch die Gemeinden als Schulerhalter dem Schulclusterbeirat angehören.

 

Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz)

Gemäß geltenden § 63a Abs. 1 SchUG sind in den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten. Dem Klassen- bzw. Schulforum gehören die Schulpartner, nicht jedoch die Schulerhalter an, dies, obwohl zahlreiche Entscheidungspunkte unmittelbar den Schulerhalter treffen, so etwa hinsichtlich baulicher Maßnahmen im Bereich der Schule, der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule oder aber der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen und Klassen etc.

 

Infolge der Bildung von Schulclustern, der Erweiterung des Entscheidungskatalogs (§ 63a Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz) und des dadurch vermehrten Abstimmungsbedarfes in diesen Foren hält es der Österreichische Gemeindebund für zweckmäßig, auch den Schulerhalter als Mitglied in diesen Foren aufzunehmen.

 

Schulpflichtmatrik neu (§ 16 Schulpflichtgesetz)

Seit Jahren fordert der Österreichische Gemeindebund, bestehende Daten und Register zu nutzen um im Wege einer Verschneidung der Daten die Kontrolle der Einhaltung der Schulpflicht zu gewährleisten. Der Österreichische Gemeindebund begrüßt ausdrücklich, dass im Rahmen des Gesetzespakets vorgesehen ist, die Führung der Schulpflichtmatrik durch ein zeitgemäßes System zu ersetzen.

 

Schulärztliche Betreuung (§§ 66 und 66a SchulunterrichtsG)

Geht es nach dem Gesetzesentwurf soll die (klassische) schulärztliche Untersuchung, die neben der jährlichen Untersuchung auch eine Beratung des Lehrpersonals beinhaltet, von der „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“ getrennt und den Bedenken des Rechnungshof folgend in einer eigenen Bestimmung geregelt werden (§ 66a SchulunterrichtsG). In den Erläuterungen zu § 66a SchulunterrichtsG wird ausgeführt, dass die über die schulärztliche Untersuchung hinausgehenden Aufgaben (etwa Schutzimpfungen) nicht als vom Schulwesen zu besorgende Aufgaben zu qualifizieren sind.

Die Aufzählung der Aufgaben im Rahmen der „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“ erfolgt nur beispielshaft und kann durch Verordnung der hierfür zuständigen Gesundheitsministerin erweitert werden.

Zwar schreibt § 66a Schulunterrichtsgesetz vor, dass Schulärzte die Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen haben, und obliegt dem Land gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG die Beistellung des Personals für die schulärztliche Betreuung. Wer aber für die Finanzierung zuständig ist, bleibt offen. Die Erläuterungen führen lediglich an, dass der Gesundheitsverwaltung die Möglichkeit eröffnet wird, auf die „von den Schulerhaltern gestellten Schulärzte zurückzugreifen und so bestehende Strukturen zu nutzen, und diesbezügliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden als Schulerhalter und Gesundheitsbehörden zu treffen wären“.

Abgesehen von den offenen Fragen der Finanzierung stellt sich insgesamt die Frage, ob das derzeitige Schularztsystem und die bestehenden Strukturen noch zeitgemäß sind. Nicht zuletzt, da im Rahmen des FAG und schließlich in der politischen Runde am 27. Februar 2017 festgelegt worden ist, dass die Schulgesundheit einem umfassenden Spending Review (Evaluierung von Aufgabenbereichen) unterzogen wird, sollte den Ergebnissen und Schlussfolgerungen einer derartigen Evaluierung nicht der Boden entzogen werden, sondern mit gesetzlichen Änderungen im Schularztsystem zugewartet werden.

 

Der Österreichische Gemeindebund geht – nicht zuletzt da es sich bei der „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“ nunmehr auch ex lege um Maßnahmen des Gesundheitswesens und nicht um Maßnahmen des Schulwesens handelt – grundsätzlich davon aus, dass nicht der Schulerhalter für die Kosten aufzukommen hat. Dennoch wäre eine dezidierte Klarstellung im Gesetz sinnvoll.

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist bei Rechtsetzungsvorhaben eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz (nunmehr § 17 Abs. 4 Z 3 BHG) entspricht.

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen bzw. den Darstellungen der finanziellen Auswirkungen, wonach „die gegenständlichen Maßnahmen in Summe zu keinem Mehraufwand führen“ bzw. „sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden ergeben“, ist unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen und Maßnahmen festzuhalten, dass aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes mit diesem Rechtsetzungsvorhaben bedeutende Kostenfolgen für die Gemeinden verbunden sind.

Wenngleich manche Kostenfolgen unter Vorbehalt einer (jedoch zwingenden) Ausführungsgesetzgebung durch die Länder stehen, erachtet der Österreichische Gemeindebund auch mit Blick auf jene Maßnahmen und Bestimmungen, die ohne Ausführungsgesetzgebung Kosten für die Gemeinden verursachen (so etwa die „Digitale Grundbildung“), die Darstellung der finanziellen Auswirkungen bzw. den Hinweis in den Erläuterungen, dass sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden ergeben, als unzureichend.

 

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher eine den Vorgaben der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden.

 

 

Vorsorgliches Verlangen nach Verhandlungen im Sinne des Konsultationsmechanismus

Bezug nehmend auf die obigen Ausführungen geht der Österreichische Gemeindebund davon aus, dass die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden im Fall der Verwirklichung des Gesetzesvorhabens ergeben, die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus überschreiten.

 

Der Österreichische Gemeindebund stellt daher innerhalb offener Frist gemäß Art. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (BGBl. I Nr. 35/1999) vorsorglich das Verlangen, dass in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch das Gesetzesvorhaben im Fall seiner Verwirklichung den Gemeinden zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

Dr

 

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Mag. Alfred Riedl

 

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