Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport

  Abteilung Fremdlegislative und
          internationales Recht

 

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          050201-1021620
FAX:         050201-1017206
E‑mail:    
fleg@bmlvs.gv.at

                 michael.henkel@bmlvs.gv.at

GZ S91048/20-FLeg/2017

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden;

Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Minoritenplatz 5

A-1010 WIEN

legistik-wissenschaft@bmwfw.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 10. April 2017, GZ BMWFW‑52.220/0007‑WF/IV/6b/2017, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport wie folgt Stellung:

 

§ 40 UG betreffend die Universitäts-Sportinstitute soll mit Art. 1 Z 10 des Entwurfs neu gefasst werden, wobei die Absolventinnen und Absolventen aus dem Kreis der Berechtigten für die Nutzung der Angebote der Universitätssportinstitute gestrichen werden sollen.

 

Wissenschaftlich erwiesen ist Bewegungsmangel eine der Hauptursachen für den eklatanten Anstieg von Zivilisationskrankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Karzinomen, Osteoporose oder Rückenschmerzen. Von allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt die Sportaktivität der österreichischen Bevölkerung an der 12. Stelle und damit beispielsweise weit hinter den skandinavischen Ländern, den Niederlanden, und Luxemburg. Bei der Teilnahme an organisierten Sportangeboten, wozu auch die Universitäts-Sportinstituten zählen, liegt Österreich allerdings an der 9. Stelle, was zeigt, dass Freizeitsport vorwiegend in organisierter gemeinsamer Form ausgeübt wird.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 40 Abs. 1 UG würde der Beitrag, den die Universitäts-Sportinstitute für den Breiten- und Gesundheitssport im universitären Umfeld leisten, massiv eingeschränkt und gefährdet. Aus ho. Sicht sollte diese jahrzehntelang bewährte Form des organisierten Freizeitsports auch weiterhin auch den Absolventen und Absolventinnen zur Verfügung stehen.

 

Nicht zuletzt sollten soziale Erwägungen der Unterstützung in Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit sowie über Jahre bis Jahrzehnte andauernder prekärer Arbeitsverhältnisse bei Akademikerinnen und Akademikern nicht außer Acht gelassen werden.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte § 40 Abs. 1 UG wie folgt lauten (Änderung im Fettdruck hervorgehoben):

 

§ 40. (1) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Absolventinnen und Absolventen der Universitäten, den Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, den Studierenden der Fachhochschulen und den Studierenden der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.

 

 

Für Rückfragen im Gegenstand steht der ho. Sachbearbeiter jederzeit zur Verfügung.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

10.05.2017

Für den Bundesminister:
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