An das

Bundesministerium für Finanzen

 

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1010 Wien

 

 

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Wien, am 15. Mai 2017

 

 

Betreff:         GZ. BMF-040300/0001-III/6/2017

 

 

Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund dankt für die Gelegenheit zur Stellungname zum Entwurf für ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WIEReG) und erlaubt sich innerhalb der zur Verfügung gestellten Frist folgende Bemerkungen abzugeben:

 

Nach Auffassung des ÖHGB ist der vorliegende Entwurf nicht geeignet, durch Eintragung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger in ein zentrales Register Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung effektiv und effizient zu verhindern.

Folgende Umstände und Überlegungen spielen uE in diesem Zusammenhang eine Rolle:

 

Gemäß § 11 Abs. 1 des Entwurfes dürfen Verpflichtete sich bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen. Der Auszug aus dem Register kann explizit nicht zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen werden, sondern dient lediglich zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers.

 

Damit sind weitere Schritte erforderlich, was die Qualität des Registers deutlich mindert und den dahinterstehenden Aufwand für dessen Erstellung in Frage stellt.

Eine allfällige Unrichtigkeit von Daten beschränkt nicht nur deren Aussagekraft, sondern löst auch eine Reihe von datenschutzrechtlich problematischen Fragen aus. Die Regelungen über die Darlegung eines berechtigten Interesses etwa überzeugen unter diesem Blickwinkel nicht. Dass damit alle datenschutzrechtlich relevanten Umstände– wie in den Erläuterungen behauptet – ausreichend geklärt und abgesichert seien, wird stark in Zweifel gezogen.

 

 

Durch den Entwurf soll eine schnelle und verwaltungsökonomische Vorgangsweise für die Verwaltung geschaffen werden, womit letztlich der Aufwand an die Betriebe abgegeben wird. Dies erfordert darüber hinaus eine Reihe von administrativ nicht zu unterschätzenden Überprüfungspflichten durch die Behörde. Wenn diese im Rahmen durchzuführender Überprüfungen nämlich zur Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person der wahre wirtschaftliche Eigentümer ist, hat diese dennoch aufgrund vermuteter Pflichtverletzung tätig zu werden.

 

Auf Ablehnung stößt der Vorschlag, dass die Statistik Austria aufgrund ihrer Expertise als Dienstleiterin der Registerbehörde fungieren soll. Diese würde dadurch mit Kompetenzen betraut werden, die den Rahmen ihres eigentlichen Aufgabenbereiches bei Weitem überschreiten, der in der Durchführung von anonymisierten Erhebungen besteht. Eine Übertragung weiterer Funktionen würde eine strikte Trennung dieser unterschiedlichen Funktionen nicht gewährleisten und Tür und Tor für Diskussionen öffnen.

 

Im Übrigen erscheinen die im Gesetzesentwurf enthaltenen Strafen unangemessen hoch. Es stellt sich die Frage, ob zwecks Sicherstellung von Meldungen nicht andere Vorgehensweisen – etwa eine verpflichtende Aufforderung vor Strafe – eingeführt werden sollten.

 

Auf Ablehnung stößt die in Art. 11 enthaltene Erlaubnis an die Finanzmarkaufsicht, den Umfang für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien festzulegen und Begrenzungen vorzunehmen. Der ÖHGB sieht hier einen unangemessenen Eingriff in die Anschaffung und Finanzierung von Immobilien.

 

Im Hinblick auf die bevorstehende Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie ist in naher Zukunft mit einer weiteren Änderung des WiEReG zu rechnen. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Beschlussfassung einen Aufwand zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigt. Durch die geplante Vorgangsweise werden überdies Rechtssicherheit und Vertrauen der Rechtsunterworfenen auf den Bestand von Rechtsnormen deutlich beschränkt.

 

Der ÖHGB ersucht daher von diesem Gesetzesvorhaben vorläufig Abstand zu nehmen, bis die oben bereits erwähnte Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie erfolgt ist und einen neuerlichen Entwurf unter Berücksichtigung der von uns getätigten Einwände zu erstellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Martin Prunbauer

Präsident