Mag. Gerhard Feiler

Steuerberater

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

Wien, am 15.5.2017

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Devisengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz, das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden. (313/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als beruflich ua mit der Bearbeitung legistischer Neuerungen im Bereich des Aufsichtsrechts befasster und auch sonst an einer soliden und sowohl inhaltlich als auch formal korrekten Gesetzgebung interessierter Staatsbürger erlaube ich mir zu oa Gesetzesentwurf folgende Anmerkungen zu übermitteln (Textänderungen und –ergänzungen hervorgehoben):

Zu Art. 2: WiEReG:

Zu § 3 Abs. 1: Tippfehler: „Rechtsträger“

Zu § 3 Abs. 4 Einleitung: Fallfehler: „diesem Bundesgesetzes

Zu § 3 Abs. 4 Z 1: Fallfehler: „des Trusts

Zu § 9 Abs. 1 Z 8 und 9: Zeitgleich mit diesem Gesetz soll auch ein WTBG 2017 (307/ME) in Kraft treten, die Referenzierung sollte daher bereits auf dieses Gesetz erfolgen.

Zu § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14: Zeitgleich mit diesem Gesetz soll auch die GewO novelliett werden (305/ME); die referenzierten Bestimmungen sollen sich dann in „§ 365m1 Abs. 2 Z 1 bis 4“ wiederfinden.

Zu § 9 Abs. 5 Z 2: Wie „errechnet“ man die wirtschaftlichen Eigentümer?

Zu § 10 Abs. 1: Richtiger Ausdruck: „Bundesfinanzgericht“ statt „Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen

Zu § 10 Abs. 2 Z 2: Die übliche Zitierweise der Subliterae ist analog zu jener der Lit. jeweils ohne „)

Zu § 10 Abs. 3: Der RL-Ausdruck „Mission-Statement“ ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht bekannt und müsste im Rahmen der Umsetzung entsprechend angepasst werden.

Zu § 12 Abs. 1 Z 3: S.o. zu § 9 Abs. 1.

Zu § 10 Abs. 2: Tippfehler: „zu dem“

Zu Art. 5: WTBG:

S.o. zu Art. 2 § 9 Abs. 1: Am 15. Jänner 2018 soll das WTBG bereits nicht mehr in Kraft stehen.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates pA begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Feiler