DRINGEND

       Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport

Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst

 

Sachbearbeiter:

MinR Mag. Christoph MOSER

1090 Wien, Roßauer Lände 1

Tel.:  050201  -  1021610

Fax.: 050201  -  1017206

e-mail: fleg@bmlvs.gv.at

GZ S91031/1-GrpPräsRechtLeg/2017 (1)

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Datenschutzgesetz erlassen und das Datenschutzgesetz 2000 aufgehoben wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018);

Stellungnahme

 

 

An das

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

v@bka.gv.at

z.Hd. Abteilung V.3

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

 

 

Zu dem mit do. elektronischer Note vom 12. Mai 2017, GZ BKA-810.026/0019-V/3/2017, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Datenschutzgesetz erlassen und das Datenschutzgesetz 2000 aufgehoben wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport wie folgt Stellung:

 

 

1.  Vorbemerkung:

 

Auf Grund der neuen Systematik und der veränderten Begrifflichkeiten des in Vorbereitung stehenden Datenschutzgesetzes wird seitens des BMLVS angestrebt, dass es – insbesondere in jenen datenschutzrechtlichen Regelungsbereichen, die inhaltlich nicht zwingend von der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgegeben sind ‑ zu keinen negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben des ho. Ressorts kommen wird.

 

Dies betrifft insbesondere die bisherigen ressortspezifischen Ausnahmebestimmungen durch Berufung auf die „Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung“ und die „Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres“ (vgl. § 17 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 DSG 2000), die nunmehr als „Schutz der nationalen Sicherheit“ und „Schutz der militärischen Eigensicherung“ (vgl. § 43 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 des Entwurfs) normiert werden sollen.

 

2.  Zum Titel des Art. 2 [„Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)“]:

 

Nach der Richtlinie 102 der „Legistischen Richtlinien 1990“ ist dem Kurztitel oder der Abkürzung einer Rechtsvorschrift eine Jahreszahl anzufügen, wenn dies zur Unterscheidung von früheren Fassungen nötig ist.

 

Da für den vorliegenden Entwurf der Kurztitel (samt Abkürzung) Datenschutzgesetz – DSG vorgesehen ist, besteht diesbezüglich kein Unterschied zum Kurztitel (samt Abkürzung) des „Datenschutzgesetzes – DSG“, BGBl. Nr. 565/1987 (dh. dem Vorgängergesetz des derzeit geltenden Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000). Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls als Kurztitel die Bezeichnung Datenschutzgesetz 2018 und als Abkürzung der Begriff „DSG 2018“ zu wählen.

 

3.  Zum § 1 des Art. 2 („Grundrecht auf Datenschutz“):

 

Die im Abs. 2 genannten vier Eingriffstatbestände sollten im Sinne einer leichteren Lesbarkeit in einzelne Ziffern aufgeschlüsselt werden.

 

4.  Zum 3. Hauptstück des Art. 2 („Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei, des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs“):

 

Da sich weder aus dem geplanten Gesetzestext noch aus den vorgelegten Erläuterungen mit hinreichender Klarheit erkennen lässt, was unter dem weitreichenden Begriff „nationale Sicherheit“ genau zu verstehen ist, wäre eine entsprechende Klarstellung (als Begriffsbestimmung oder in den Erläuterungen) zweckdienlich.

 

Der Titel dieses Hauptstückes steht hinsichtlich des „militärischen Eigenschutzes“ im Widerspruch zum unmittelbar darauf folgenden § 34 des Entwurfs („Anwendungsbereich“), in dem ua auch „die nationale Sicherheit, der Nachrichtendienst und die militärische Eigensicherung“ erwähnt werden. Die „nationale Sicherheit“ und teilweise auch der „Nachrichtendienst“ gehen jedoch weit über den „militärischen Eigenschutz hinaus. Vor diesem Hintergrund wäre in der Überschrift zum Hauptstück statt der Bezeichnung „militärischen Eigenschutzes“ die (wohl umfassendere) Bezeichnung „nationale Sicherheit“ zu wählen und im § 34 des Entwurfs die Wortfolge „Nachrichtendienstes und die militärische Eigensicherung“ (die wohl ebenfalls unter diesen Sammelbegriff „nationale Sicherheit“ subsumierbar ist) ersatzlos zu streichen. Damit wären auch  -  der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers Rechnung tragend  -  sämtliche Datenverarbeitungen im Bereich der militärischen Landesverteidigung, die als Teil der „nationalen Sicherheit“ nicht dem Geltungsbereich der DSGVO unterliegen, in den (autonomen) Geltungsbereich des 3. Hauptstückes DSG aufgenommen.

 

Ebenso fehlt im § 35 Z 7 des Entwurfs („zuständige Behörde“) jegliche Bedachtnahme auf die militärischen Aufgaben. Vor dem Hintergrund der obigen ho. Anregung, im gegenständlichen Zusammenhang ausschließlich die nationale Sicherheit zu erwähnen, wäre dieser Begriff auch im Zusammenhang mit der Definition der sogenannten „zuständigen Behörden“ zu normieren.

 

Die im Einleitungssatz des § 43 Abs. 4 des Entwurfs enthaltenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Person erweitern  -  durch die Verwendung des Wortes solange  -  den Datenschutz im Vergleich zur korrelierenden Bestimmung des Datenschutzgesetzes 2000 (vgl. dazu den Einleitungssatz des § 26 Abs. 2 DSG 2000) ohne erkennbaren Grund und ohne ersichtliche Notwendigkeit. Hierdurch wäre die Behörde künftig verpflichtet, in regelmäßigen Abständen routinemäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Person weiterhin vorliegen, was zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand (samt entsprechender Kosten) führen würde.

 

In den Katalog des § 43 Abs. 4 Z 1 bis 6 des Entwurfs über die möglichen Gründe für Ausnahmen von der Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Person wurden die „außenpolitischen Interessen“ im Vergleich zur korrelierenden Bestimmung des Datenschutzgesetzes 2000 (vgl. dazu § 26 Abs. 2 Z 4 DSG 2000) ohne erkennbaren Grund und ohne ersichtliche Notwendigkeit nicht übernommen. Nach ho. Dafürhalten  ist dies auf Grund der Bedeutung des in Rede stehenden Ausnahmetatbestandes aber erforderlich.

 

Der § 44 des Entwurfs betreffend das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“ lässt eine generelle und grundsätzliche Regelung über den Kostenersatz (vgl. § 26 Abs. 6 DSG 2000) – zumindest zur Prävention von Fällen des gezielten Missbrauchs dieses Rechtes ‑ vermissen. Eine derartige (grundsätzliche) Bestimmung wäre jedoch ‑ ungeachtet einer allfälligen Möglichkeit der Schaffung von Kostenersatzregelungen in den einzelnen Materiengesetzen – wünschenswert.

 

Bei dem in den Erläuterungen zu § 45 des Entwurfs betreffend die „Berichtigung“ oder „Löschung“ angeführten Satz „Einschränkungen der Unterrichtungsverpflichtung sind nur unter den in § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig“ handelt es sich vermutlich um ein Redaktionsversehen, weil diese Formulierung weder zur Überschrift noch in den Gesamtkontext dieses Paragraphen passt. Sollten demgegenüber tatsächlich Einschränkungen der „Berichtigung“ oder „Löschung“ gemeint sein, so wäre dieser Satz in geeigneter Form zu ändern und im Textteil des § 45 des Entwurfs eine entsprechende Norm einzufügen.

 

5.  Paragraphenspiegel:

 

Hinsichtlich des Datenschutzgesetzes 2000 und des nunmehr neuen Datenschutzgesetzes wäre im Rahmen der Gesetzesmaterialien die Aufnahme eines entsprechenden „Paragraphenspiegels“ im Sinn einer „Umrechnungstabelle von alt auf neu“ wünschenswert.

 

6.  Abschlussbemerkung:

 

Zur näheren Erläuterung der vorerwähnten Ressortanliegen sind die Fachleute des BMLVS gerne bereit.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme gleichfalls per e-mail zu­gestellt.

 

 

23.06.2017

Für den Bundesminister:
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