BMJ-S578.031/0008-IV 3/2017

 

Stellungnahme des Bundes Österreichischer Frauenvereine

 zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

(Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017)

 

Es ist bekannt, dass kriminelle und terroristische Netzwerke sich Methoden der verschlüsselten und unverschlüsselten elektronischen Nachrichtenübermittlung bedienen, die polizeiliche Erhebungen teilweise an Grenzen stoßen lassen. Eine verbesserte Aufdeckung derartiger Strukturen  macht die vorgeschlagenen Änderungen unter Wahrung entsprechender rechtsstaatlicher Sicherungen erforderlich.

Bekannte Probleme bei der Analyse von Handydaten zur Aufdeckung von Straftaten lassen die Aufnahme der PUK Codes in die zu übermittelnden Informationen in § 76 a Abs. 1 wünschenswert erscheinen.

Zu § 94 ist zu bemerken, dass mit gutem Grund die sitzungspolizeilichen Entscheidungen gem. § 235 und § 236 Abs. 2  dem Gericht als neutralem Mittler zwischen Anklagevertreter und Verteidiger übertragen wurden.  Dass in Zukunft derartige Entscheidungen des Gerichtes von einem Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden sollen und nicht auch von Amts wegen gefällt werden können, betont die Rolle der Staatsanwaltschaft gegenüber der Verteidigung in unangemessener Weise und lässt die Unvoreingenommenheit des Gerichtes in der Öffentlichkeit zweifelhaft erscheinen.

Die Übermittlung von Informationen oder leichteren Gegenständen per Brief ist bisher eine der unauffälligsten und “sichersten“ Methoden des Austausches. Insbesonders aus dem Ausland eingereiste auf Einbrüche spezialisierte Banden nützen auch die  Versendung von Briefen, um Beute von Österreich in ihre Herkunftsländer zu transferieren. Der Wegfall der Haftvoraussetzung in § 135 Abs. 1 ist daher sinnvoll.

 

Wien, 11.7.2017                                                                                           Dr. Elisabeth Körner    

 

 

        ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

 NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA

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