Mag. Gerhard Feiler

Steuerberater

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

Wien, am 8.8.2017

 

Betrifft:

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz und Nationalbankgesetz geändert werden. (328/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als beruflich ua mit der Bearbeitung legistischer Neuerungen im Bereich des Aufsichtsrechts befasster und auch sonst an einer soliden und sowohl inhaltlich als auch formal korrekten Gesetzgebung interessierter Staatsbürger erlaube ich mir zu oa Gesetzesentwurf folgende Anmerkungen zu übermitteln (Textänderungen und –ergänzungen hervorgehoben):

Zum Gesetzestitel:

Zur Vereinheitlichung sollte es „das Nationalbankgesetz“ heißen.

Zu Art. 1: Umsetzungshinweis:

Bereits hier sollte zur leichteren Auffindbarkeit das Zitat der EZB-Verordnung in Langfassung mit Fundstelle „Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 1.6.2016 S. 44,“ angegeben werden.

Zu Art. 2: BWG:

Zu § 75 Abs. 1 Schlussteil: Entweder es sollte auch hier anlässlich der erstmaligen Erwähnung in diesem Bundesgesetz das Zitat in Langfassung mit Fundstelle angegeben (s.o. zu Art. 1) oder diese Verordnung in § 105 als neuer Absatz aufgenommen werden.

      Tippfehler: „aber einer“

      Die hier angewandte Gesetzestechnik zuerst auch für CRR-Finanzinstitute alle Meldeverpflichtungen vorzuschreiben um sie dann anschließend wieder von einem Gutteil auszunehmen - frei nach dem Motto „ätsch, reingefallen!“ - erscheint nicht zweckmäßig. Klarer und verständlicher wäre es in einem ersten Schritt nur die tatsächlich für alle Normadressaten zutreffenden Meldepflichten und erst anschließend in einem weiteren Absatz die zusätzlich nur für CRR-Kreditinstitute vorgesehenen anzugeben.

Zu § 75 Abs. 1a: Bereits bei der Neufassung eines ganzen Paragraphen einen Abs. „(1a)“ vorzusehen, erscheint als Fremdkörper und limitiert die Möglichkeiten späterer Novellierungen unnötig. Dieser sollte daher die Nummer „(2)“ erhalten.

Zu § 75 Abs. 2 Z 2: Es sollte auch hier wie in den EB angekündigt „Schuldner“ durch „Gegenpartei“ ersetzt werden.

Zu § 75 Abs. 3 Einleitung: Richtiges Zitat: „Verordnung (EU) Nr. 2016/867“

Zu § 75 Abs. 3 Schlussteil: Fallfehler: „übermittelte Daten“

Zu § 107 Abs. 97: Da § 74a entfallen soll, hat er keine Fassung mehr, mit der er zum 31. Dezember 2017 in Kraft treten könnte. Es sollte daher vielmehr folgender zweiter Satz angefügt werden: „§ 74a tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017 außer Kraft.

Zu Art. 4: NBG:

Zu § 44d Abs. 1: Die Novellierung dieses Absatzes sollte zum Anlass genommen werden auch die überholte Zitierung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu aktualisieren. Diese erhzielt ihre gegenwärtige Fassung durch die „Verordnung (EU) 2015/373 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ABl. Nr. L 64 vom 7.3.2015, S. 6

 

Zu den EB:

Zu Art. 2 Z 5, 1. Abs.: Genusfehler: „Meldepositionen

Zu Art. 2 Z 5, 4. Abs.: Genusfehler: „der Kreditrisiken“

Zu Art. 4 Z 1: Genusfehler: „benötigte

 

Zur Textgegenüberstellung:

§ 3 Abs. 7 lit. c: Tippfehler sowohl in Spalte geltende als auch in Spalte vorgeschlagene Fassung: „39e,“ statt „“39e“m

§ 74a Abs. 1 Einleitung: Tippfehler: „and die FMA“

§ 74a Abs. 1 Z 1: Fehlender Abstand: „Höhe, Risikoinformationen …“

§ 74a Abs. 2: Tippfehler: „nach von ihr vorgegebenen Kategorien“

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates pA begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Feiler