Sehr geehrte Damen und Herren,



wir beziehen uns auf  Ihr E-Mail vom 26.07.2017, mit dem Sie uns den oben genannten Begutachtungsentwurf übermittelt haben, und nehmen dazu Stellung wie folgt:


Zu § 23 FMABG (Auskunftsbescheide)



Nach dieser Bestimmung soll die FMA auf Antrag mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten abzusprechen haben, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.



Die Einführung eines derartigen rechtlichen Instruments dient der Rechtssicherheit und ist daher zu begrüßen.

Ein Bedarf an Information von der für eine Materie zuständigen Behörde kann sich jedoch auch bei Sachverhalten ergeben, die sich schon verwirklicht haben, die aber aufgrund einer Änderung der Rechtslage neu zu beurteilen sind. Insofern sollte das Einsatzgebiet des neuen
Instruments auf bereits verwirklichte, aber aufgrund einer geänderten Rechtslage neu zu beurteilende Sachverhalte ausgedehnt werden.



Darüber hinaus sollte eine Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987) vorgesehen werden, weil die FMA ebenso Aufgaben des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) wahrnimmt wie die in diesem Gesetz erwähnten Organe des Bundes.


Mit freundlichen Grüßen
Mag. Christian Eltner
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Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
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