Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf Ihr
E-Mail vom 26.07.2017, mit dem Sie uns den oben genannten Begutachtungsentwurf
übermittelt haben, und nehmen dazu Stellung wie folgt:
Zu § 23 FMABG
(Auskunftsbescheide)
Nach dieser Bestimmung soll die
FMA auf Antrag mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche
Beurteilung von zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten
Sachverhalten abzusprechen haben, wenn daran im Hinblick auf die
erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Die Einführung eines
derartigen rechtlichen Instruments dient der Rechtssicherheit und ist daher zu
begrüßen.
Ein Bedarf an Information von
der für eine Materie zuständigen Behörde kann sich jedoch auch
bei Sachverhalten ergeben, die sich schon verwirklicht haben, die aber aufgrund
einer Änderung der Rechtslage neu zu beurteilen sind. Insofern sollte das
Einsatzgebiet des neuen
Instruments auf bereits verwirklichte, aber aufgrund einer geänderten
Rechtslage neu zu beurteilende Sachverhalte ausgedehnt werden.
Darüber hinaus sollte eine
Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987)
vorgesehen werden, weil die FMA ebenso Aufgaben des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG) wahrnimmt wie die in diesem Gesetz erwähnten Organe des Bundes.
Mit freundlichen
Grüßen
Mag. Christian
Eltner
_____________________________________________
Verband der
Versicherungsunternehmen Österreichs
Syndikus
Leitung Recht und
Internationales
A-1030 Wien,
Schwarzenbergplatz 7
Tel:
+43/1/711 56-251
Fax:
+43/1/711 56-270
Mobil:
+43/676/847 115 251
E-Mail: christian.eltner@vvo.at
Sie finden uns im
Internet unter http://www.vvo.at
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