Stellungnahme des Bundesverbandes der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs

 

 

 

I.        zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

 

und

 

II.      zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit  dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017)

 

 

Maga. Maria Schwarz-Schlöglmann, Vorsitzende

Drin. Barbara Jauk

(beide Delegierte des Bundesverbands der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs in justiziellen Belangen)

 

18.8.2017

 

ad I) Die Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes nimmt der Bundesverband der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs zum Anlass, eine konkrete Anregung zu § 25 Abs 1 SPG einzubringen.

 

ad § 25 SPG Sicherheitspolizeiliche Beratung

Die Neuerung im vorliegenden Entwurf zu § 25 SPG, dass zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene (Sicherheitsforen) einrichten können, ist in dieser Form grundsätzlich abzulehnen.

 

Sicherheitsforen iSd geplanten § 25 Abs 1 iVm § 56 Abs Z 9 und 10 könnten allerdings, diese Interpretation lässt der vorliegende Gesetzestext zu, für die notwendige Vernetzung und zur Gefährlichkeitseinschätzung in Hochrisikofällen genutzt werden. Die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen sind regelmäßig mit Fällen von Gewalt beschäftigt, in denen ein hohes Risiko besteht, dass es zu Gewalttaten mit schweren Verletzungs- oder Todesfolgen kommt. Die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen führen in solchen Fällen im Rahmen eines Bedrohungsmanagements Gefährlichkeitseinschätzungen durch und teilen das Ergebnis den jeweils zuständigen Behörden, vor allem Polizei und Staatsanwaltschaft, und den Gerichten in Form von Stellungnahmen mit. Die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen sehen ihre Aufgabe darin, als Drehscheibe zu fungieren und Behörden und Einrichtungen so zu vernetzen, dass ein möglichst hohes Maß an Sicherheit für das betroffene Opfer hergestellt werden kann.

Angesichts eines zukünftigen erweiterten § 25 Abs 1, wie er als Gesetzesentwurf vorliegt, ist vorstellbar, dass seitens der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen in Hochrisikofällen eine Anregung an die Sicherheitsbehörde ergeht, ein „Sicherheitsforum“ zum Zweck der Hintanhaltung einer schweren Gewalttat einzuberufen. Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen könnten in solchen Fällen „Sicherheitspartner“ iSd Erläuterungen  zum Gesetzesentwurf sein, die sich aufgrund ihrer Erkenntnisse in der Arbeit mit einem hochgefährdeten Opfer und ihrer Gefährlichkeitseinschätzung an die Sicherheitsbehörde wenden.[1] Dies trifft sich mit den Ausführungen in den Erläuterungen zur SPG-Novelle, wenn hier davon die Rede ist, dass „Sicherheitspartner“ Menschen und Einrichtungen sind, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, um gemeinsam mit der Sicherheitsbehörde Problemlösungen in Sicherheitsfragen zu erarbeiten. Dabei darf es sich jedoch um keine Einzelpersonen, sondern nur um staatlich anerkannte Einrichtungen handeln, die einen Auftrag zur Gewaltprävention mitbringen. Konzepte der strukturierten und laufenden Zusammenarbeit in Hochrisikofällen zwischen Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen und Polizei, Staatsanwaltschaften, Straf- und Zivilgerichten, Kinder- und Jugendhilfebehörden sowie Sozial- und Fraueneinrichtungen existieren bereits in manchen Modellregionen (zB Wien, Burgenland[2]). Durch die Einrichtung von Sicherheitsforen könnten Problemstellungen, die sich in derartigen Gremien aufgrund von Verschwiegenheitspflichten ergeben, gelöst werden.

Ergänzend muss angeführt werden, dass nach Ansicht der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen ein Datenaustausch nur bei schwerwiegenden Delikten gerechtfertigt erscheint.  Die im Entwurf in § 84 Abs 1 Z 8 vorgesehenen Strafen für das Zuwiderhandeln bezüglich vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten werden als weitaus zu gering erachtet.

 

Die Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes geht dem Bundesverband in übriger Hinsicht zu weit,  es entsteht ein  Missverhältnis zwischen Abwehrmaßnahmen iSd öffentlichen Sicherheit und des Eingriffs in die Privatsphäre Einzelner, konkret:

 

§ 53 Abs 5 Zulässigkeit der Verarbeitung – Videoüberwachung sowie

Vorratsdatenspeicherung von Videoüberwachung für zwei Wochen mit Bescheid nach § 93a SPG

Die Überwachung als solches ist in Hinblick auf ihre Eignung zur Verhinderung gefährlicher Angriffe zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang könnte zu erwartende Publizität und bildhafte Verbreitung vielmehr auch Anregung für Täter sein sie vorzunehmen.

 

§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung iVm § 19a BStMG

Die flächendeckende Erfassung aller Autokennzeichen auf Autobahnen samt Bildern der LenkerInnen ist überbordend und hinsichtlich eines Nutzens sehr fraglich.

 

§ 97 Abs 1a TKG

Die verpflichtende Registrierung der KäuferInnen von Prepaid-Wertkarten kommt dem intendierten Nutzen der Bekämpfung von Kriminalität keinen Schritt näher. Kriminelle beschreiten hier so oder so andere Wege.

 

§ 99 Abs 1a bis 1f TKG

Die Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ist aus grundrechtlichen Erwägungen abzulehnen, insbesondere aber auch, wenn sie ohne Informationspflicht für fälschlicherweise Überwachte einhergehen soll.

Auch hier stellt sich iZm der Überlegung zur Gewaltprävention die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Vorratsdatenspeicherung.

 

 

ad II) Grundsätzlich erscheint der Entwurf zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017  dem Bundesverband der  Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs  auch als viel zu weitreichend.

Allerdings kann positiv vermerkt werden, dass in § 67 Abs 7 die Rechte der Opfer Berücksichtigung finden.

 

Ohne näher auf die textlichen Formulierungen im Entwurf einzugehen, wird grundsätzlich abgelehnt:

·        Der Einsatz von Schadsoftware („Bundestrojaner“) - Installation einer Software direkt im zu überwachenden Computersystem und Ausleitung der Datenströme bei einer Nachrichtenübermittlung noch vor Verschlüsselung oder bereits nach Entschlüsselung -

Überwachung etwa via WhatsApp- und Skype  nicht nur für eine verdächtige Person, sondern auch für jene, die mit ihr in Kontakt treten, das geht viel zu weit in Richtung willkürliche Überwachung;

·        Eine bei Wegfall des Verdachts  angesagte sofortige Löschung ergibt sich aus dem Entwurf nicht zweifelsfrei. In den Erläuterungen heißt es „strenge Verwendungsverbote für unzulässig erhobene  Daten bzw. Zufallsfunde“[3]– warum nicht Löschungsgebot?

 

Allein im Zusammenhang mit der Datenrückerfassung hinsichtlich § 107a und c StGB wird ein Bedarf geortet[4]:

 

§ 107c StGB Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

Die Einführung dieses Tatbestandes macht es nun möglich, gegen Belästigungen im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems strafrechtlich vorzugehen. In der Praxis zeigt sich jedoch vor allem in Bezug auf die einmalige Veröffentlichung von intimen Fotos noch Handlungsbedarf.

Laut § 107c Z 2 StGB ist es nun zwar auch strafrechtlich relevant, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist allerdings, dass die Tat eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, da auch ein einmaliges Veröffentlichen beispielsweise von Nacktfotos für die betroffene Person weitreichende Folgen nach sich ziehen kann (vgl Amanda Todd). Auch wenn die Erläuterungen zur StGB-Novelle[5] ausführen, dass es in manchen Fällen auch genügen kann, dass jemand ein einziges Mal eine Belästigung im Sinne dieser Bestimmung begeht und beispielsweise das Nacktfoto des Opfers längere Zeit hindurch nicht löscht, obwohl er/sie die Möglichkeit dazu hätte, wird in der Praxis eine fortgesetzte Belästigung vorausgesetzt. Dieselbe Problematik zeigt sich bei der Sanktionierung von sogenannten „Hasspostings“ im Internet. Innerhalb von Sekunden wird dieses im Internet verbreitet und die Reichweite geht dabei rasch in die Tausende. Ist ein Posting erst einmal veröffentlicht, ist es fast unmöglich, dieses wieder zu beseitigen.

 

Reformvorschlag

„§ 107c (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,

Z 1 (…).“

Ergänzung des § 107c StGB in Anlehnung an den Initiativantrag Nr 2020/A vom 01.03.2017 (XXXV.GP):

„§ 107c (2) StGB Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar

Z 1 Gewalt gegen eine Person gutheißt oder

Z 2 eine Person, in der Absicht sie an ihrer Ehre zu verletzen, auf sexualisierte Art und Weise beleidigt oder bloßstellt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Hat die Tat den Selbstmord (…).“

 

Datenrückerfassung hinsichtlich § 107a und c StGB

Wenn der Tatbestand des § 107c Abs 1 StGB erfüllt ist, aber die Person, welche die fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems ausübt, unbekannt ist, ist es nicht möglich diese Person auszuforschen, da die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Datenrückerfassung dies nicht zulassen.

§ 135 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO besagt, dass die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt oder wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

Erst im Falle des § 107c Abs 2 StGB, wenn die Tat den Selbstmord oder den Versuch des Selbstmordes der Person zur Folge hat, ist es nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 135 Abs 2 Z 3 StPO möglich eine Datenrückerfassung anzuordnen.

 

Reformvorschlag

Anpassung der §§ 135 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO in Bezug auf § 107a und c StGB

 

 

 

 



[1] ErlRV 326/ME XXV. GP, 1

[2] Vgl hierzu Gölly, Fallmanagement und Risikoeinschätzung in Hochrisikofällen, in Mayrhofer/Schwarz-Schlöglmann (Hrsg), Gewaltschutz, 20 Jahre Gewaltschutzgesetz und Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen, 140 ff

[3] 325/ME XXV. GP – Ministerialentwurf – Erläuterungen 7

[4] http://www.gewaltschutzzentrum.at/ooe/down/reformvorschlaege_2017.pdf 19  ff

[5] ErlRV 689 BlgNr XXV. GP 19