Sehr geehrte Damen und Herrn,

 

Vielen Dank für die Übermittlung des Entwurfes.

 

Wie bereits in unserer unten angeführten Stellungnahme vom 18. August 2017 unter Pkt. 2 hingewiesen, begrüßen wir ausdrücklich die Klarstellung in der künftigen Bezeichnung von einerseits Versicherungvertretern und anderseits Versicherungsmaklern und Beratern in Versicherungsangelegenheiten.

 

Dieser Klarstellung folgend, muss diese Bezeichnung dann natürlich in weiterer Folge durchgehend Platz greifen.

 

So z.b. in Ihrem Entwurf zum § 44 VersVG, Abs. 2, ist der Begriff „Versicherungsagenten“ durch „Versicherungsvertreter“ zu ersetzen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Manfred Taudes MTD, Dipl. VT

Präsident des ÖVT - Verband Österreichischer Versicherungstreuhänder

und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten

Abt-Benno-Str. 19, 2202 Enzersfeld im Weinviertel

Mail:  manfred.taudes@oevt.co.at

Web:  www.oevt.co.at

ZVR: 307490426

 

Der neue Diplomlehrgang startet im Oktober 2017. Informationen unter office@oevt.co.at

 

Von: VATaudes [mailto:manfred.taudes@vataudes.at]
Gesendet: Freitag, 18. August 2017 17:02
An: 'e-Recht@bmf.gv.at'; 'begutachtungsverfahren@parlament.gv.at'
Betreff: IDD Umsetzung Österreich

 

Sehr geehrte Damen und Herrn,

 

gerne tragen wir als Berufsverband unsere Sichtweise zur Thematik bei:

 

1.       Grundsätzliches;

Jede Definition nach der Devise: Einfach-Verständlich-Übersichtlich im Sinne der Zielerfüllung ist zu begrüßen.

 

2.       Im Besonderen begrüßen wir beispielsweise die Klarstellung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Diese in Österreich seit Jahren bestehende rechtliche Grauzone wurde in Deutschland mit einem eigenen Vermittlerrecht (Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 2007))vorbildlich umgesetzt.

 

3.       Achtung bitte: Die Berufsbezeichnung Versicherungsmakler heißt in Österreich richtig: Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten; das heißt der Versicherungsmakler darf in Österreich zwei ursprünglich (bis zur GewO-Novelle 1997) getrennte Berufe mit einer Gewerbeberechtigung ausüben. Der VM als Vermittler und der VB als reiner Berater ohne jede Vermittlungstätigkeit. Der Versicherungsberater oder Berater in Versicherungsangelegenheiten ist in Österreich somit eine geschützte Bezeichnung und darf nur in Verbindung mit dem Versicherungsmakler verwendet werden. Auf diese eigenständigen Ausübungsformen ist mit der Umsetzung in nationales Recht Rücksicht zu nehmen. Damit meinen wir natürlich auch GewO und Maklergesetz. Wir begrüßen daher ein eigenes Vermittlerrecht.

 

Wir sind überzeugt, dass die Umsetzung in Österreich ebenso vorbildlich gelingt.

 

Für den Vorstand:

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Manfred Taudes MTD, Dipl. VT

Präsident des ÖVT - Verband Österreichischer Versicherungstreuhänder

und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten

Abt-Benno-Str. 19, 2202 Enzersfeld im Weinviertel

Mail:  manfred.taudes@oevt.co.at

Web:  www.oevt.co.at

ZVR: 307490426

 

Der neue Diplomlehrgang startet im Oktober 2017. Informationen unter office@oevt.co.at