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An den Bundesminister für Wissenschaft,

Forschung und Wirtschaft

Dr. Harald MAHRER

Minoritenplatz 5

1010 Wien

 

An das Präsidium des Nationalrats

 

Parlament

Dr. Karl Renner-Ring 3

 

1010 Wien

 

 

 

 

Stellungnahme: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 - UG geändert wird (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung)

Geschäftszahl: BMWFW-52.250/0117-WF/IV/6a/2017

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Der Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten begrüßt die Einführung eines Studienplatzfinanzierungsmodells und die entsprechende Neuregelung der Finanzierung der Universitäten und damit den Gesetzesentwurf nachdrücklich.

Darüber hinaus wurden von den Kolleginnen und Kollegen noch wenige Änderungswünsche eingebracht:

·         Ad § 3(3-4) und Anlage 1 zu § 3(3): Die Zuordnung von Fächern in die Fächergruppen sollte nochmals mit Blick auf die internationalen Gepflogenheiten und die tatsächlichen finanziellen Belastungen geprüft werden. So sollte z.B. aufgrund der massiv hohen Kosten der Gewichtungsfaktor der Fächergruppe 3 erhöht (z.B. der Fächergruppe 4 gleichgestellt) werden. Insgesamt wird empfohlen, die Fächerzuteilung und die Gewichtungsfaktoren laufend zu prüfen und entsprechend anzupassen. Aufgrund der rasanten Anforderungen an die Wissenschaften und ihrer entsprechenden Entwicklungen ist ein statisches Modell hier zu überdenken. Der UPV ist gerne bereit, sich in entsprechende Planungen mit seiner internationalen Expertise einzubringen.

·         Ad §141(13): Umsetzungen der Maßnahmen zur sozialen Dimension sollten nicht nur für die Lehre, sondern auch für die Forschung gelten.

·         Ad § 12a(1-2): Die wettbewerbsbezogenen Leistungsindikatoren für die Lehre sind recht gut definiert, bei der Forschung ist dies nicht der Fall. Hier sollten zumindest die wichtigsten qualitativen und quantitativen Indikatoren wie hochwertige Publikationen, Einwerbung von ERC Grants, Drittmittelvolumen u.ä. genannt werden. Längerfristig sollten gemeinsam mit den Universitäten auch Indikatoren für die Third Mission (Transfer) entwickelt werden.

·         Ad § 12a(8): Die jährliche Ermittlung der Beträge für das Globalbudget könnte insbesondere kleinere Universitäten benachteiligen; hier könnte es durchaus sinnvoll sein, einen längeren Zeitraum als Grundlage heranzuziehen.

·         Ad § 51 Abs.2. 14f. (sowie § 71b Abs. 1 und § 71d; siehe auch Erläuterungen): Der Betreuungsrichtwert als aus Verhältniszahlen von Studierenden zu Lehrpersonal abgeleiteter Maßstab für die zumutbare Inanspruchnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Lehre geht von der bestehenden Situation aus und damit von bestehenden Ungleichheiten in der Belastung der Fächer. Der UPV hält eine Anpassung an internationale Standards und die Entwicklung der Fächer für notwendig. Auch hier bringt der UPV gerne seine Erfahrungen ein.

·         Ad § 1: Die Zahl der Studienplätze sollte jährlich flexibel an dem gesellschaftlichen Bedarf angepasst werden können und nicht auf Jahre hinaus festgelegt werden.

Zusätzlich regt der UPV dringend an, zwei Jahre nach Inkrafttreten der Novellierung mittels Evaluation zu prüfen, wie die Umsetzung der Gesetzesvorgaben an den einzelnen Universitäten erfolgte und ob die intendierten Ziele erreicht wurden.

 

Für das Präsidium des Österreichischen UniversitätsprofessorInnenverbandes

 

Bernhard Keppler                   Christiane Spiel                              Veronika Somoza

Vorsitzender                           Stellv. Vorsitzende                          Stellv. Vorsitzende

 

 

 

 

o. Univ-Prof. Dr. rer.nat., Dr. med. Bernhard K. Keppler, Vorsitzender des Österreichischen UniversitätsprofessorInnenenverbandes (UPV)

c/o Universität Wien, Währinger Straße 42, 1090 Wien

bernhard.keppler@univie.ac.at