Betr.: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetztes, mit dem das Universitätsgesetzt 2002 – UG geändert wird (kapazitätsorientierte, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung)

 

Ad § 12a.

Die im Entwurf vorgesehenen Leistungsbereiche sehen keine Finanzierung für Doktoratsstudien vor. Eine entsprechende Regelung sollte ergänzt werden

 

Ad § 71d.

Die Naturwissenschaftliche Fakultät begrüßt die Möglichkeit, Zulassungsbeschränkungen für besonders stark gefragte Studien außerordentlich.

 

Der Entwurf sieht vor, dass für diese besonders nachgefragten Studien eine Anzahl von Studienplätzen festgelegt werden kann. Es wird definiert, was unter einem stark nachgefragten Studium zu verstehen ist (siehe Punkt 2). Für eine naturwissenschaftliche Fakultät ist es wesentlich, dass eine starke Nachfrage sich auf der Basis von Infrastruktur, d.h. auf Basis von vorhandenen Laborplätzen, definiert. Melden sich mehr Studierende an als  Laborplätze vorhanden sind, kommt es automatisch zu Wartezeiten, wodurch Studierende nicht in der geforderten Zeit ihr Studium durchführen können.

Zusätzlich ist es in diesen Wartezeiten Studierenden nicht möglich, die geforderten ECTS-Anrechnungspunkte zu absolvieren, was der Universität und dem Institut im Rahmen des neuen Finanzierungsmodells zum Schaden gereicht, aufgrund der budgetären Folgen.

Wir würden dringend anraten, § 71 um einen weiteren Punkt, der sich auf Laborstudien bezieht, zu erweitern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Ao. Univ.-Prof. Dr. phil. Ursula ATHENSTAEDT e.h.

Studiendekanin