6/SPET XXV. GP
Eingebracht am 27.05.2014
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Stellungnahme zu Petition
Zentrale Rechtsdienste,
Forstrecht, Arten- und Natur-
schutz
Abteilung I/3
An die
Parlamentsdirektion
L1.3 Ausschussberatung NR
Parlament
1017 W i e n
Wien, am 15.05.2014
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Ihre Nachricht vom
BMLFUW-LE.4.2.6/0057-I/3/2014 |
R. Schmidl |
6653 |
Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 6
17010.0020/5-L1.3/2014 |
24.03.2014 |
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 6 betreffend „Schutz der heimischen Fischbestände und Erhalt der Artenvielfalt in den österreichischen Gewässern“ wie folgt Stellung:
Fischer wie auch Jäger führen häufig Klage darüber, dass der Bestand an Tieren, die von ihnen jagdlich bzw. fischereirechtlich genutzt werden, von anderen Tieren dezimiert werden würde. Daher verlangen sie die Bekämpfung dieser Konkurrenz.
Eine völlig freie Jagd auf Kormoran, Graureiher oder Fischotter ist auf Grund der Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG bzw. der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG nicht möglich.
Kormorane und Graureiher können, da sie nicht in Anhang II der Vogelschutz-Richtlinie angeführt und daher nicht bejagbar sind, nur nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie bekämpft, im äußersten Fall auch bejagt werden. Die Genehmigungen zur Verfolgung der beiden genannten Arten können die Landesnaturschutzbehörden nach den jeweils gültigen Bestimmungen der relevanten Landesnaturschutzgesetze und -verordnungen erteilen.
Der Fischotter ist in Anhang II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG gelistet und fällt daher unter das strenge Artenschutzregime des Artikels 12 der Richtlinie. Eine Verfolgung dieser Art ist nur unter den Voraussetzungen des Artikels 16 möglich. Auch in diesem Fall können entsprechende Ausnahmegenehmigungen, falls diese als notwendig erachtet und die Bedingungen der Richtlinie eingehalten werden, von den Landesnaturschutzbehörden gewährt werden.
Für den Bundesminister:
Mag. Katharina Kaiser
Elektronisch gefertigt.