6/SPET XXV. GP

Eingebracht am 27.05.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Zentrale Rechtsdienste, Forstrecht, Arten- und Natur-
schutz

Abteilung I/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

L1.3 Ausschussberatung NR

Parlament

1017   W i e n

Wien, am 15.05.2014

 

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl                                  Unsere Geschäftszahl                                           Sachbearbeiter(in)/Klappe

Ihre Nachricht vom

 

 

BMLFUW-LE.4.2.6/0057-I/3/2014

R. Schmidl

6653

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 6

17010.0020/5-L1.3/2014

24.03.2014

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 6 betreffend „Schutz der heimischen Fischbestände und Erhalt der Artenvielfalt in den österreichischen Gewässern“ wie folgt Stellung:

 

Fischer wie auch Jäger führen häufig Klage darüber, dass der Bestand an Tieren, die von ihnen jagdlich bzw. fischereirechtlich genutzt werden, von anderen Tieren dezimiert werden würde. Daher verlangen sie die Bekämpfung dieser Konkurrenz.

 

Eine völlig freie Jagd auf Kormoran, Graureiher oder Fischotter ist auf Grund der Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG bzw. der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG nicht möglich.

 

Kormorane und Graureiher können, da sie nicht in Anhang II der Vogelschutz-Richtlinie angeführt und daher nicht bejagbar sind, nur nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie bekämpft, im äußersten Fall auch bejagt werden. Die Genehmigungen zur Verfolgung der beiden genannten Arten können die Landesnaturschutzbehörden nach den jeweils gültigen Bestimmungen der relevanten Landesnaturschutzgesetze und -verordnungen erteilen.

Der Fischotter ist in Anhang II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG gelistet und fällt daher unter das strenge Artenschutzregime des Artikels 12 der Richtlinie. Eine Verfolgung dieser Art ist nur unter den Voraussetzungen des Artikels 16 möglich. Auch in diesem Fall können entsprechende Ausnahmegenehmigungen, falls diese als notwendig erachtet und die Bedingungen der Richtlinie eingehalten werden, von den Landesnaturschutzbehörden gewährt werden.

 

 

Für den Bundesminister:

Mag. Katharina Kaiser

 

Elektronisch gefertigt.