8/SPET XXV. GP

Eingebracht am 24.06.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 2

Das Bundesministerium für Familien und Jugend nimmt zur Petition Nr. 2 betreffend „Unter­haltssicherung - Stopp Kinderarmut!" wie folgt Stellung:

Die Verringerung der Kinderarmut stellt eine der großen Herausforderungen an die Politik im Rahmen ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Zuständigkeit dar. In den vergangenen Jahren werden aus den Mitteln des vom Bundesministerium für Familien und Jugend verwalteten Familienlastenausgleichsfonds regelmäßig steigende Auszahlungen für eine gleichfalls steigende Anzahl an Unterhaltsvorschussempfängern geleistet. Allerdings liegt die kompetenzrechtliche Zuständigkeit für die gesetzliche Regelung des zivilrechtlichen Kindesunterhalts beim Bundesministerium für Justiz, ebenso wie die gesetzliche Zuständigkeit für das


Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Das UVG sieht eine Anknüpfung eines allfälligen Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss an einen bestehenden Unterhaltsanspruch vor. Von der Anknüpfung des Unterhaltsvorschusses an einen bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch kann nicht abgesehen werden, da durch eine Entkoppelung des Unterhaltsvorschusses von einem bestehenden Unterhaltstitel der Vorschusscharakter dieser Zahlung beseitigt und damit der Bundes-Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) verlassen würde.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die Einführung der Bedarfs­orientierten Mindestsicherung eine merkbare sozialhilferechtliche Besserstellung auch für „Lückenfälle“ des UVG gelungen ist.