10/SPET XXV. GP
Eingebracht am 30.07. 2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
GZ.: BMI-LR2210/0049-IIl/4/b/2014 Wien, am 28. Juli 2014
An die
Parlamentsdirektion
zu ZI. 17010.0020/20-L1.3/2014
per E-Mail
Betreff: Petition 18 betr. "Abschaffung der 500g Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder in das Personenstandsregister",
Stellungnahme des BM.I
Sehr geehrte Damen und Herren,
in gegenständlicher Angelegenheit darf seitens des Bundesministeriums für Inneres wie folgt Stellung genommen werden:
Im Personenstandsgesetz 2013 (PStG) ist vorgesehen, dass auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 PStG eigene Urkunden über Sterbefälle für totgeborene Kinder ausgestellt werden können (Anlage 9 der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, PStG-DV). Damit können die Personenstandsbehörden für totgeborene Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz (HebG) Urkunden ausstellen.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 HebG liegt eine Fehlgeburt vor, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist. Für lebend frühgeborene Kinder besteht diese Gewichtsgrenze daher nicht.
Fehlgeburten werden aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 1 HebG nicht an die Personenstandsbehörden im Sinne des § 9 PStG 2013 (Anzeige der Geburt) angezeigt. Die medizinische Beurteilung, ob eine Geburt vorliegt, kann und darf nur von den zuständigen Personen (z.B. Hebammen, Ärzte) vorgenommen werden. § 9 PStG 2013 nimmt keine Einschränkung vor, sondern stellt nur auf die Tatsache einer Geburt ab.
Die Ausstellung von Urkunden gem. § 57 Abs. 2 PStG 2013 durch die Personenstandsbehörden auch für totgeborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500g würde daher eine Änderung der Rechtsgrundlage im HebG erfordern. Hinsichtlich des HebG besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres.
Für die Bundesministerin:
Mag. Dietmar Hudsky
elektronisch gefertigt