15/SPET XXV. GP
Eingebracht am 26.08.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
Betreff: Petition Nr. 12 „Gegen ein Flüchtlingsheim in Gries am Brenner“ des Abgeordneten Hermann Gahr Bezug: GZ. 17010.0020/20-L1.3/2014
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Petition Nr. 12 „Gegen ein Flüchtlingsheim in Gries am Brenner“ des Abgeordneten Hermann Gahr, BezugsGZ: 17010.0020/20-L1.3/2014, darf seitens der zuständigen BM.I-Abteilung III/9 (Grundversorgung und Bundesbetreuung) wie folgt Stellung genommen werden:
Die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (GW)
regelt insbesondere die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und den
Ländern im Rahmen der Grundversorgung. Demnach leistet der Bund im
Wesentlichen die Grundversorgung für Asylwerber im Zulassungsverfahren,
die Versorgung und Betreuung der übrigen hilfs- und schutzbedürftigen
Fremden sowie der gesamte damit zusammenhängende organisatorische Bereich
wurde in den Ländern den jeweiligen Landesregierungen überantwortet.
Dieser organisatorische Bereich umfasst insbesondere auch die Quartiersuche
sowie den Vertragsabschluss mit den jeweiligen Betreibern.
Unter Berücksichtigung der bestehenden Zuständigkeitsverteilungen der GW fällt somit die Eröffnung eines neuen Landesquartiers in Gries am Brenner ausschließlich in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich des Landes Tirols und kann seitens des Bundes diesbezüglich kein Einfluss genommen werden. Es darf auf die zuständige Landesregierung Tirol verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen Für die Bundesministerin: i.V. Mag. Michaela Malz
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