19/SPET XXV. GP

Eingebracht am 11.09.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen und

Bürgerinitiativen

des Nationalrates

 

Parlament

1017    Wien

 

 

per mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

GZ: BKA-350.710/0429-I/4/2014                                                  Wien, am    September 2014

 

 

 

 

 

Betrifft:   Petitionen Nr. 13 und 14

              Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes

 

 

Im Anhang werden die Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes zu den Petitionen
Nr. 13 und 14 übermittelt.

 

Für den Bundeskanzler:

BAYER

 

 

Anlagen


Anlage 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft:   Petition Nr. 13 betreffend „verfassungsgesetzliche Bestandsgarantie für Gemeinden und Städte durch verpflichtende Volksabstimmung (bei Gemeindezusammenlegungen)“

 

 

In der Petition wird die Forderung erhoben, die Bundesregierung möge dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorlegen, „der insbesondere die verfassungsgesetzliche Bestandsgarantie für Gemeinden und Städte durch verpflichtende Volksabstimmung zum Inhalt hat“.

 

Die Einführung einer verpflichtenden Volksabstimmung über die Zusammenlegung von Gemeinden ist im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 nicht vorgesehen.

 

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung sieht aber vor, dass politische Entscheidungsprozesse näher an die Wählerinnen und an den Wähler herangeführt und transparenter gestaltet werden sollen. Aus diesem Grund soll im Nationalrat eine Enquete-Kommission eingerichtet werden, deren Aufgabe es ist, sich mit dem Ausbau der direkten Demokratie auseinanderzusetzen. Ob die Zusammenlegung von Gemeinden verpflichtend einer Volksabstimmung zu unterziehen sein soll, könnte zum Gegenstand der Beratungen dieser Enquete-Kommission erhoben werden.


Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft:   Petition Nr. 14 - Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Ka­renzurlauben bei der Korridorpension

 

 

Die Korridorpension kann ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, sofern 40 Jahre ruhenussfähige Gesamtdienstzeit vorliegen (Übergangs­recht: 2014: 38,5 Jahre, 2015: 39 Jahre, 2016: 39,5 Jahre).  Dies gilt sowohl für weibli­che und männliche Beamte als auch für vor oder ab 1954 Geborene. Das niedrigere Pensionsantrittsalter für weibliche Vertragsbedienstete (ASVG-Versicherte) wird ‒ nach geltender Verfassungsrechtslage ‒ zwischen 2024 und 2033 auslaufen. Auch im ASVG ist zur Erlangung der Korridorpension eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten, die für die Pensionshöhe zählen, erforderlich. Die Finanzierung der Pensionsbeiträge für Kindererziehungszeiten im ASVG erfolgt zu 50% durch den FLAF (Familienlastenaus- gleichsfonds) sowie zu 50% durch den Bund.

 

Zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt hauptsächlich die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (Zeit ab der Ernennung) und die angerechnete Ruhegenussvordienst- zeit. Zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen somit jedenfalls im Dienstverhält­nis gelegene Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und dem Väterka- renzgesetz (VKG). Die Karenzzeiten nach dem MSchG und VKG sind auch als Ruhege- nussvordienstzeiten anzurechnen; siehe § 53 Abs. 2 lit. n PG). Da auch die (bei bis 1.7.1988 Pragmatisierten) beitragsfrei angerechneten Schul- und Studienzeiten berück­sichtigt werden, könnten bei normalem Ausbildungsverlauf und durchgehender Beschäf­tigungszeit die 40 benötigten Jahre, gerechnet ab Vollendung des 18. Lebensjahres, bereits mit Vollendung des 58. Lebensjahres vorliegen. Bei Vollendung des 62. Lebens­jahres wären dies bereits 44 Jahre, d.h. aber, dass selbst bei bis zu 4 Jahren an nicht anrechenbaren dienstrechtlichen Karenzurlauben eine Inanspruchnahme der Korridor­pension ab 62 möglich sein sollte.


 

Anmerkung: Zur Pension der Beamtinnen und Beamten gebührt, wenn die Dienstzeit zur Erlangung einer Pension im Höchstausmaß (100%) nicht ausreicht, eine Zulage zur Pension (Kinderzurechnungsbetrag; § 25a Pensionsgesetz) als Ausgleich für allfällige nicht angerechnete Kinderziehungszeiten, die vor der Aufnahme in das Bundesdienst­verhältnis geleistet wurden. Eine solche Geldleistung gibt es im ASVG nicht.

 

Im Übrigen betont auch der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen (zuletzt am 23.06.2014, B 1081/2013-24), dass es sich beim Pensionssystem der Bundesbeamten (Anm.: das nur mehr bis zum Geburtsjahrgang 1975 gilt) und dem Pensionssystem der Sozialversicherung, ungeachtet der in den letzten Jahren vorgenommenen Anglei- chungsmaßnahmen, grundsätzlich noch um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, sodass ein Vergleich zwischen den diese Rechtsgebiete regelnden Vorschriften nicht gezogen werden kann.