20/SPET XXV. GP

Eingebracht am 11.09.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen und

Bürgerinitiativen

des Nationalrates

 

Parlament

1017    Wien

 

 

per mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

GZ: BKA-350.710/0439-I/4/2014                                                Wien, am     September 2014

 

 

 

Betrifft:   Petitionen Nr. 17

Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes

 

 

 

Im  Anhang  wird  die  Stellungnahme  des  Bundeskanzleramtes  zur  Petition Nr. 17 übermittelt.

 

 

Für den Bundeskanzler:

BAYER

 

 

Anlage


 

Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft:             Petition Nr. 17 betreffend  "Film + Fernsehfreunde - 20% der Gebühreneinnah­men für die Vergabe von Produktionen in Österreich"

 

 

Es  trifft  zu, dass das  System der „Gebührenrefundierung“  (vgl. die Bestimmungen  des § 31 Abs. 11 ff. ORF-G zur teilweisen Abgeltung des durch Befreiungen entstehenden Entfalls des Programmentgelts) bis Ende 2013 befristet war und daher bereits ausgelau­fen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf die rezente Novelle des ORF-Gesetzes (Inkrafttreten 1. August 2014); der neu eingefügte § 31 Abs. 17a ORF-G normiert, dass der ORF auch in Zukunft verpflichtet ist, aus Mitteln des Programment­gelts den Betrag von mindestens 8 Mio. Euro zum Film/Fernseh-Abkommen ‒ das heißt zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen, insbesondere zur Herstellung österreichischer Filme ‒ aufzuwenden.

 

Die Bestimmung steht in direktem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Kern­auftrag des ORF, „für die angemessene Berücksichtigung und Förderung der öster­reichischen künstlerischen und kreativen Produktion“ zu sorgen (vgl. §4 Abs. 1 Z6 ORF-G).

 

Ergänzend ist weiters der „Fernsehfonds Austria“ (§ 26 KOG) zu nennen, der von der RTR-GmbH mit jährlich 13,5 Mio. Euro gespeist wird, wobei diese Mittel aus den einge­nommen Radiogebühren wie Fernsehgebühren (§ 3 Abs. 1 RGG) stammen und zur Un­terstützung der Produktionen von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) dienen.

 

Der österreichische Film ist, neben seiner künstlerischen Bedeutung, auch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden, der sich auf gute Zusammenarbeit und Unterstüt­zung seitens des ORF nicht nur im Rahmen des Film/Fernseh-Abkommens und des ös­terreichischen Kinofilms, sondern auch im Rahmen von TV Produktionen verlassen kön­nen muss. Die Unterstützung der österreichischen kreativen und audiovisuellen Branche muss weiterhin ein grundsätzliches Bekenntnis des ORF im Rahmen des öffentlich- rechtlichen Auftrages sein.


Eine über § 31 Abs. 17a ORF-G hinausgehende gesetzliche Verpflichtung des ORF zur Aufwendung zusätzlicher Mittel aus dem ihm zukommenden Programmentgelt „zur Vergabe von Produktionen in Österreich“ wäre aber im Hinblick auf das europarechtliche Wettbewerbsrecht problematisch, da eine solche 20 %-Quote als staatliche Beihilfe für den audiovisuellen Bereich zu qualifizieren wäre, die die Europäische Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen hätte (vgl. Art. 107 und 108 AEUV). Nach der einschlägigen „Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke“, ABI. C 332 vom 15. November 2013, S. 1,[1] dürfen Beihilferegelungen unter anderem nicht so ausgestaltet sein, dass eine Beihilfe aus­schließlich Inländern gewährt wird, und dass der Empfänger ein nach nationalem Han­delsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen sein muss (Rz 49, vgl. auch Rz 50 und 52).

 

Eine Regelung, die darauf abzielt, dass Förderungen für „Produktionen in Österreich“ ausschließlich Österreichern gewährt werden sollen, wäre daher europarechtswidrig.



[1] Abrufbar unter:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:332:0001:0011:DE:PDF