21/SPET XXV. GP

Eingebracht am 30.09.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

SEKTION III-RECHTschwarz

 

GZ.: BMI-VA1900/0342-III/3/2014

 

 

Wien, am 25. September 2014

 

Frau

 

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

 

 

 

Per Email

 

 

 

Mag. Robert Gartner
BMI - III/3 (Abteilung III/3)
Minoritenplatz 9 , 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531263622
Pers. E-Mail: Robert.Gartner@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-3@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Petition Nr. 22 betreffend „Mehr Sicherheit durch ein liberales Waffenrecht“

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 24. September 2014, GZ: 17010.0020/35-L1.3/2014, betreffend die Petition Nr. 22 wird nachstehende Stellungnahme übermittelt:

 

Vorweg darf festgehalten werden, dass die betroffenen Personengruppen, das sind vor allem Jäger und Sportschützen, umfassend über das Zentrale Waffenregister (ZWR) und die Verpflichtung zur Registrierung von vor dem 1. Oktober 2012 besessenen Schusswaffen der Kategorie C informiert wurden. Es darf in diesem Zusammenhang insbesondere auf den vom Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle der Landesjäger und des Österr. Schützenbundes erstellten „Leitfaden zum Zentralen Waffenregister“ sowie die Informationskarte des BM.I zum ZWR verwiesen werden. Dieses Informationsmaterial wurde auch über die genannten Organisationen ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt.


Zu Punkt 1

Auch nach Ablauf der Rückerfassungsfrist mit 30. Juni 2014 unterliegen noch nicht registrierte Schusswaffen der Kategorie C (weiterhin) der Registrierungspflicht und sind daher bei einem ermächtigten Waffenfachhändler registrieren zu lassen. Führt der Betroffene eine (verspätete) Registrierung bei einem Waffenhändler durch, besteht weder eine Anzeigeverpflichtung des Waffenfachhändlers an die Waffenbehörde noch ist eine automationsunterstützte Benachrichtigung der Waffenbehörde im ZWR vorgesehen. Überdies wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Regelfall auch die Bestimmung des § 45 VStG (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens) zur Anwendung gelangen können. Diese Rechtsansicht wurde im Erlassweg allen Waffenbehörden zur Kenntnis gebracht.

 

Ungeachtet dessen werden auch Überlegungen angestellt, inwieweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Sinne einer „tätigen Reue“ im Zusammenhang mit der Strafbestimmung des § 51 Abs. 1 Z. 7 WaffG vorgesehen werden könnte. Eine endgültige Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

 

Zu Punkt 2

Das österreichische Waffengesetz 1996 enthält alle Elemente eines modernen und wirksamen Waffenrechts. Es hat gleichzeitig Strenge und auch Augenmaß, es erfüllt die Notwendigkeiten jener Bereiche, wo Schusswaffen erforderlich sind (Jagd- und Schießsport) und respektiert das Recht auf Selbstverteidigung eines jeden Bürgers.

Den gesetzlichen Vorgaben und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend, werden von den Waffenbehörden Waffenpässe nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung im konkreten Einzelfall vorliegen, ausgestellt. Diese Regelungen bestehen zumindest seit 1986 und haben sich bewährt.

 

Eine Änderung des Waffengesetzes dahingehend, dass die Einzelfallprüfung des Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG durch die „Berufung auf die Selbstverteidigung“ ersetzt werden sollte, würde im Ergebnis ein Abgehen von der derzeitigen wohl ausgewogenen Systematik bedeuten, die sich an den tatsächlichen Bedürfnissen orientiert. Wer eine Schusswaffe nur in seinen Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten möchte, findet mit einer Waffenbesitzkarte das Auslangen. Wer glaubhaft machen kann, dass er außerhalb dieser Bereiche einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, wird einen Waffenpass ausgestellt erhalten.

 

Die in der Petition vorgeschlagene Gesetzesänderung würde über die tatsächlichen Bedürfnisse hinweggehen und eine Gleichschaltung herbeiführen, die dem Grundsatz der Ausgewogenheit zwischen privaten Rechten und Interessen und den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, wie er unserem Waffenrecht innewohnt, zuwider läuft.

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Franz Eigner

 

 

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