22/SPET XXV. GP

Eingebracht am 15.10.2014
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Stellungnahme zu Petition

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 14. Oktober 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFW-10.107/0017-IM/a/2014

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Peti-tion Nr. 23 betreffend "Teilverkabelung der 380kV-Salzburgleitung 2 in jenen neun sensiblen Landschaftskammern, die im Umweltverträglichkeitsgutachten im Auftrag des Landes Salzburg die Sachverständigen zur Aussage veranlasst haben, der Behörde zu empfehlen, das Projekt der APG (380KV-Leitung) nicht zu genehmigen" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Ver-anlassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

Stellungnahme des Bundesministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

 

Darüber, dass die möglichst rasche Errichtung einer leistungsfähigen und zuverlässigen Starkstromleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Salzburg (Elixhausen) und Tauern (Kaprun) mit einer Spannungsebene von 380 kV aus regionaler, nationaler und europäischer Sicht zur Aufrechterhaltung einer sicheren Versorgung mit elektrischer Energie dringend erforderlich ist, herrscht unter allen maßgeblichen Expertinnen und Experten für Energiewirtschaft Einigkeit. Auch das im Auftrag der Salzburger Landesregierung erarbeitete Gutachten des Umweltbundesamtes "380 kV-Salzburgleitung - Evaluierung des öffentlichen Interesses aus Sicht des Landes Salzburg" betont die Notwendigkeit der möglichst raschen Projektverwirklichung und stellt ausdrücklich fest, dass die verstärkte Nutzung volatiler, erneuerbarer Elektrizitätserzeugung ("Energiewende") und von Pumpspeicherkraftwerken ohne diese Leitungsverbindung nicht möglich wäre.

 

Von der Europäischen Kommission wurde die "380 kV-Salzburgleitung" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 vom 17.4.2013 zu Leitlinien für die trans-europäische Energieinfrastruktur als ein "Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI)" anerkannt, womit auch das europäische energiewirtschaftliche Interesse an dieser elektrischen Leitungsanlage - für Genehmigungsverfahren bindend - dokumentiert ist.

 

Zur Durchführung des laufenden UVP-Verfahrens für die "380 kV-Salzburg-leitung" und zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Austrian Power Grid AG (APG) ist die Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist deren Auf-gabe zu prüfen, ob die gegebene Sachlage - bei entsprechender Würdigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse - eine Genehmigung des eingereichten Starkstromleitungsprojektes nach den anzuwendenden Gesetzen zulässt, wobei selbstverständlich auch gewährleistet sein muss, dass die "380 kV-Salzburgleitung" keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die berechtigten Interessen der Bevölkerung mit sich bringt, dass sie dem Stand der Technik entspricht und mit dem Umwelt- und Naturschutz vereinbar ist.

 

Im Rahmen des UVP-Verfahrens ist von der Salzburger Landesregierung auch die Frage zu prüfen, ob andere technische Lösungen zur Verfügung stehen, die in der Lage wären, die energiewirtschaftliche Aufgabe des Teilstücks Salzburg - Tauern im gesamtösterreichischen 380 kV-Ring zu erfüllen. Wie in der Petition Nr. 23 zutreffend festgehalten wird, unterscheidet das auf die "380 kV-Salzburgleitung" anzuwendende Starkstromwegegesetz nicht zwischen Freileitung und Erdkabel, sondern behandelt beide Ausführungsarten gleichwertig als "elektrische Leitungsanlagen". Es ist daher vorerst von jedem Antragsteller selbst zu beurteilen, welche Ausführungsart er für geeignet hält, die gestellten technischen und betrieblichen Anforderungen zuverlässig zu bewältigen; die letztlich getroffene Entscheidung, die "380 kV-Salzburgleitung" als Freileitung zur UVP-Genehmigung einzureichen, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Austrian Power Grid AG.

 

Eine Einflussnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf diese Unternehmensentscheidung ist aktienrechtlich, eine Einflussnahme auf das Ergebnis des UVP-Verfahrens ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.