24/SPET XXV. GP

Eingebracht am 11.11.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Petition Nr. 24 betr. "Für die Beibehaltung der Hausapotheke in Kirchdorf in Tirol"; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit

Sehr geehrte Damen und Herren!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22. September 2014, GZ. 17010.0020/35- Ll.3/2014, teilt das Bundesministerium für Gesundheit zu der im Betreff genannten Petition Folgendes mit:

Zur Problematik um ärztliche Hausapotheken ist zunächst grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 2013, 302/E XXIV GP, eine Entschließung zur Sicherstellung und zum Ausbau der Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum gefasst. Darin ist vorgesehen, dass der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit mit den Interessensvertretungen der betroffenen Berufsgruppen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Gespräche eintritt, um neue Modelle zur Sicherstellung und zum Ausbau der ärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum mit dem Ziel eine qualitativ hochwertige und kontinuierliche Versorgung für die Zukunft nachhaltig sicherzustellen, zu erarbeiten und dem Nationalrat bis Ende 2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf zuzuleiten.

Darüber hinaus ist die Thematik („Maßnahmenpaket für eine moderne, patientenorientierte und qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung, insbesondere im ländlichen Raum entwickeln") auch im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 enthalten und es wird daran gearbeitet.

 

In Entsprechung des Regierungsprogramms sowie der Entschließung des Nationalrates führt das Bundesministerium für Gesundheit derzeit noch Gespräche mit den Stakeholdern, um ein im Interesse der Bevölkerung gelegenes sinnvolles Maßnahmenbündel zu diskutieren (Umsetzung RV bis spätestens Ende 2015).

Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit muss bei allen Überlegungen die Frage im Mittelpunkt stehen, wie Patient/inn/en kontinuierlich und qualitativ hochwertig zu den von ihnen benötigten Arzneimitteln gelangen. Dazu sind verschiedene Tools denkbar, wie Verbesserungen bei der Arzneimittelzustellung in Akutfällen und bei den organisierten Zustelldiensten sowie Erleichterungen für Filialapotheken, wobei dabei natürlich auch Verbesserungen in Bezug auf ärztliche Hausapotheken in Diskussion stehen.

Ein Punkt von mehreren wird dabei Folgender sein: Neben der vorzunehmenden legistischen Anpassung in § 10 Apothekengesetz im Lichte des EuGH-Urteiles in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, gelten aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit die im Urteil des EuGH angestellten Überlegungen auch hinsichtlich der starren in § 29 Abs. 1 Z 3 Apothekengesetz vorgesehenen Entfernung bezüglich ärztlicher Hausapotheken. Auch hier wird einzelfallbezogen eine Unterschreitung zulässig sein müssen, wenn dies auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nötig ist, oder auch die Wiedereinführung einer „Nachfolgeregelung".

Gespräche zur Umsetzung sind derzeit im Gange, in die auch die Forderungen der gegenständlichen Petition einfließen können. Dem Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen kann allerdings nicht vorgegriffen werden.

Zum vorliegenden Anlassfall in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol kann angemerkt werden, dass dem Bundesministerium für Gesundheit kein Ansuchen des Herrn Dr. F. P. jun. um Erteilung der Bewilligung einer Hausapotheke bekannt ist.

Mit Aufgabe der Ordination des Vorgängers, Herrn MR Dr. F. P., wäre aber jedenfalls dessen bisherige Hausapothekenbewilligung erloschen.

Für die Bundesministerin:

Irene Peischl

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