26/SPET XXV. GP

Eingebracht am 18.11.2014
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Stellungnahme zu Petition

IWÖ

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Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

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A-1051  Wien                                                Wien, 03.11.2014

DVR: 0932191

 

 

Die Stellungnahme der IWÖ zur Stellungnahme des BMI zur Petition

 

Unsere Petition zur Liberalisierung unseres Waffenrechtes läuft. Bis 25. November kann man das noch unterstützen.

Zwei Forderungen sind damit verbunden:

 

 

Das BMI wurde dazu auch zu einer Stellungnahme aufgefordert, die am 25. September 2014 erfolgt ist. Nachzulesen unter 21/SPET XXV.GP (Stellungnahme zur Petition)

Gleich vorweg: Überraschung war das keine, natürlich ist das Ministerium gegen diese Petition. Man will sich offenbar von sachlich motivierten, vernünftigen Abgeordneten nicht ins gesetzgeberische Handwerk pfuschen lassen. Nach hier sichtbar gewordener Auffassung des BMI steht das nämlich nur dem Ministerium zu, das Parlament hat nur gehorsam abzusegnen.


Zu der gewünschten Amnestie:

Zuerst wird einmal vom Ministerium ausgeführt, daß die betroffenen Personengruppen, also die Sportschützen und die Jäger (andere Waffenbesitzer gibt es für das Ministerium anscheinend nicht) umfassend informiert worden seien. Es sei ein Leitfaden zum ZWR herausgegeben worden.

Dazu: Eine umfassende Information sieht anders aus. Dieser Leitfaden (der übrigens nicht fehlerfrei ist) wurde nicht einmal gedruckt. Angeblich sei kein Geld dafür vorhanden gewesen. Den Jägern und den Sportschützen wurde dieser „Leitfaden“ zur Weiterverbreitung zur Verfügung gestellt. Weiter ist nichts geschehen.

Die dem Ministerium angebotene Hilfe der IWÖ wurde ausgeschlagen. Die IWÖ wollte eine eigene Webseite mit entsprechenden Musterformularen und Anleitungen einrichten. Das BMI hat die Mitwirkung daran abgelehnt. Die Vergabe von Handy-Signaturen hat die IWÖ in Eigeninitiative vorgenommen, die Kosten dafür hat die IWÖ auch aus eigenem getragen. Eine finanzielle Unterstützung wurde vom BMI ebenfalls abgelehnt.

Das Problem mit dem Gesetz: Wer nicht rechtzeitig registriert hat, ist ein Straftäter. Das Gesetz läßt hier keinen Raum. Frist vorbei – alles vorbei. Der Sinn und Zweck dieser Petition wäre ja, hier eine rechtliche Klarheit und eindeutige Regeln zu schaffen, wie sie ja im Waffengesetz bereits vorhanden sind (§ 50 Abs.3), aber eben für die C- und D-Waffen nicht gelten.

In der Stellungnahme des BMI wird recht seltsam und unjuristisch ausgeführt, es bestehe ohnehin für den Registrierenden keine Anzeigeverpflichtung und es sei keine automatische Benachrichtigung der Waffenbehörde vorgesehen. Hier wird verschwiegen, daß die Waffenbehörde selbstverständlich alle Daten des ZWR einsehen kann und dort natürlich auch das Datum der verspäteten Meldung evident ist. Die Waffenbehörde ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen natürlich auch zur Strafverfolgung verpflichtet, daß eventuell die Bestimmungen des § 45 VStG zur Anwendung kommen können, ändert daran nichts. Inzwischen wird aber bereits mit stillschweigender Duldung des BMI verbreitet, bei der verspäteten Meldung würde die Verläßlichkeit verloren gehen – mit allen dramatischen Rechtsfolgen.

 

Die Registrierung ist ein rückwirkendes Gesetz

Offenbar ist dem BMI nicht bewußt geworden, daß die Vorschrift zur Registrierung der bisher unregistriert ganz legal besessenen Schußwaffen ein rückwirkendes Gesetz ist. Da dieses Gesetz noch dazu Strafbestimmungen enthält, verletzt es die Gesetzeskultur eines demokratischen Rechtsstaates ganz erheblich, die rückwirkende Gesetze (vor allem solche mit Strafbestimmungen) mit gutem Grund untersagt. Dem Problem könnte nur mit der Einrichtung tauglicher Amnestiebestimmungen begegnet werden, was aber im Waffengesetz leider unterbleiben ist.

Die Stellungnahme des BMI erfaßt das rechtliche Problem überhaupt nicht und die Stellungnahme ist der klägliche Versuch, die Forderung nach einer vernünftigen Amnestiebestimmung abzulehnen. Es scheint keine Bereitschaft gegeben zu sein, den Fehler bei der Novellierung des Waffengesetzes in anständiger Weise zu reparieren.

Die in Aussicht gestellten „Überlegungen“ in dieser Hinsicht sind vage und werden wohl nicht umgesetzt werden. Wäre das nämlich ernst gemeint, hätte schon längst ein entsprechender Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden können.


Zur Waffenpaßproblematik:

Der diesbezüglichen Stellungnahme des BMI ist in keiner Weise beizupflichten. Was hier zuerst ausgeführt wird, ist genügend bekannt und hat ja im Endeffekt zu dieser Petition geführt.

Tatsache ist, daß im Bereich der Waffenpässe das Ermessen der Behörden seit etwa 15 Jahren immer restriktiver angewendet wird. Das geht weit über die ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers hinaus. Die Bestimmungen über den Waffenpaß gibt es ja bereits gleichlautend seit dem Waffengesetz 1967/68 und diese sind unverändert auch in das derzeit geltende Waffengesetz übernommen worden.

Die diesbezügliche administrative Praxis hat sich aber seither entscheidend geändert und wird jährlich restriktiver gehandhabt. Das ist besonders seit dem Jahr 2000 zu beobachten. Der Umstand, daß der angesprochene VwGH dieser Praxis gefolgt ist, unterstreicht nur noch die sichtbar gewordene Problematik.

Die Waffenbehörden sind immer mehr dazu übergegangen, statt der im Gesetz vorgeschriebenen „Glaubhaftmachung“ einen „Nachweis“ des Bedürfnisses zu verlangen, der naturgemäß dem Waffenpaßwerber erst dann gelingen kann, wenn er bereits Opfer einer Straftat geworden ist. Es kommt dazu, daß die einzelnen Waffenbehörden (Ebene BH) stark unterschiedliche Praxis bei der Vergabe der Waffenpässe üben, was in Hinblick darauf, daß das Waffengesetz ein Bundesgesetz ist und daher bundeseinheitlich vollzogen werden müßte, sehr problematisch ist.

Im Erlaßweg geäußerte Rechtsansichten des BMI werden von diesen untergeordneten Behörden oftmals absichtlich nicht beachtet. Sie seien für die Waffenbehörden unverbindlich. Eine Auffassung, der sich unverständlicherweise auch der VwGH angeschlossen hat. Bezeichnend ist, das daß BMI überhaupt keinen Versuch gemacht hat, die vom Ministerium vertretene Rechtsansicht gegenüber den Unterbehörden geltend zu machen. Ein unhaltbarer Zustand.

Die Forderung der Petition, den Bedürfnisbegriff, den jede Waffenbehörde im Rahmen ihres Ermessens nach Belieben auslegen kann, durch objektive, die Behörde bindende Kriterien zu ersetzen ist essentiell dafür, daß dem Bürger sein Recht auf Selbstverteidigung auch außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume und außerhalb seiner umfriedeten Liegenschaften gewährleistet bleibt.

Gerade in einer Zeit, wo die Exekutive immer weniger in der Lage ist, die Sicherheit der Bürger zu garantieren, ist die Forderung nach einer Reform der entsprechenden waffenrechtlichen Bestimmungen mehr als berechtigt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre durch eine entsprechende Reform nicht zu erwarten. Im Gegenteil: Beispiele aus anderen Staaten (USA, FBI-Statistik) belegen eindeutig, daß der erleichterte Zugang der rechtstreuen Bevölkerung zu Verteidigungswaffen zu einem drastischen Rückgang der Kriminalität führt.

 

Die Stellungnahme des BMI ist daher unbefriedigend und geht auf die dringenden Reformwünsche der Petition überhaupt nicht ein. Das Parlament hätte sich daher mit der Petition auseinanderzusetzen und die in der Petition geforderten Änderungen in eine gesetzliche Form zu bringen.


Es würde sich dabei auch die Gelegenheit bieten, das Waffengesetz in seiner Gesamtheit zu vereinfachen, zu entbürokratisieren und die diesbezügliche aufgeblähte Verwaltung einfacher und sparsamer zu gestalten.

 

 

                    Mit freundlichen Grüßen

 Der Generalsekretär:

(Dr. Georg Zakrajsek)