31/SPET XXV. GP

Eingebracht am 22.01.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMASK-460.002/0078-VI/B/7/2014

Wien, 21.01.2015

Betreff: 36/PET XXV. GP - Petition betr. Aufnahme eines zusätzlichen gesetzlichen Feiertages (Faschingsdienstag) in das ARG; Stellungnahme BMASK

Sehr geehrte Damen und Herren!

Es muss zunächst gestattet sein, das Anliegen der vorliegenden Petition als durchaus humorvoll und in die Faschingszeit passend zu bezeichnen.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nimmt zur Petition Nr. 36/Pet betreffend Einführung des Faschingsdienstages als gesetzlichen Feiertag (übermittelt mit ZI. 17010.0020/44-L1.3/2014) wie folgt Stellung:

1.     Es ist sicherlich unbestritten, dass der Faschingsdienstag eine gewisse kulturelle bzw. gesell­schaftliche Bedeutung hat und es sich um einen Brauch handelt, der von vielen Österreicherinnen und Österreichern gelebt wird.

2.      Es gibt allerdings in Österreich bereits 13 gesetzliche Feiertage, an denen grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - unabhängig von Religions- oder sonstiger Zugehörigkeit - einen Anspruch auf Freizeit haben, wobei es sich bei der Mehrzahl dieser Feiertage um religiös bedingte gesetzliche Feiertage handelt. Zwei der bestehenden gesetzlichen Feiertage (Staats­feiertag und Nationalfeiertag) sind auf politische Gründe zurückzuführen (vgl. § 7 Abs. 2 ARG und § 1 Feiertagsruhegesetz; letztere Bestimmung gilt für nicht dem ARG unterliegende Arbeitnehmer/innen).

 

Dies entspricht der gesamteuropäischen Tradition, da es im Wesentlichen im überwiegenden Teil Europas zwei Kategorien von Feiertagen gibt, und zwar religiöse und politische gesetzliche Feiertage. Der Faschingsdienstag passt dabei weder in die eine noch in die andere Kategorie.

3.         Es darf außerdem bezweifelt werden, dass der Faschingsdienstag für die Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher tatsächlich eine solche überragende Bedeutung hat, um ihn als gesetzlichen Feiertag festzulegen.

3.1.   Die Festlegung des Faschingsdienstages als gesetzlichen Feiertag bedeutet nämlich nicht nur, dass ein Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht, sondern auch, dass Geschäfte geschlossen gehalten werden und Betriebe ihren Betrieb für diesen Feiertag einstellen (sofern keine sonstige generelle oder individuelle Ausnahme von der Feiertagsruhe vorliegt). Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 lit a Sonn- und Feiertags- Betriebszeitengesetz - BZG, BGBl. Nr. 129/1984 igF, wonach (neben anderen Ausnahmen) die Ausübung von Tätigkeiten in - der Gewerbeordnung unterliegenden - Betrieben an Feiertagen insoweit zulässig ist, als eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Feiertagen nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Wenn der Faschingsdienstag gesetzlicher Feiertag wäre, wäre eine solche Beschäftigung nicht erlaubt.

3.2.   Nicht ganz verständlich ist, dass der Bund Österreichischer Faschingsgilden einerseits fordert, dass Geschäfte geschlossen gehalten werden sollen (was ein gesetzlicher Feiertag eben mit sich bringt), aber andererseits in der Begründung anführt, dass Umsatzsteigerungen, insbesondere für die Kostümbranche, die Gastronomie und die Verkaufsgeschäfte durch diesen zusätzlichen gesetzlichen Feiertag zu erwarten seien, wofür „dazu vorstellbar sei, dass die Geschäfte in den Orten bzw. Städten, wo es aktive Faschingsgilden gibt, unter bestimmten Rahmenbedingungen offen halten dürfen.“ Damit werden widersprüchliche, Positionen vertreten (abgesehen vom Problem der gesetzlichen Definition einer für eine Ausnahme ausreichenden Aktivität von Faschingsgilden).

3.3.   Nachdem für eine Gesetzesänderung die Zustimmung einer parlamentarischen Mehrheit erforderlich ist bzw. es bei gesetzlichen Änderungen im Arbeitsrecht üblich ist, die Sozialpartner einzubeziehen, muss darauf hingewiesen werden, dass sich in der Vergangenheit Wirtschafts­vertreter/innen vehement gegen die Verankerung zusätzlicher Feiertage ausgesprochen haben mit der Begründung, dass in Österreich ohnehin im Gegensatz zu anderen Staaten eine relativ hohe Anzahl an gesetzlichen Feiertagen besteht und ein zusätzlicher Feiertag dem Wirtschaftsstandort Österreich schaden könnte.

4.         Auch unter dem Aspekt, dass viele Faschingsumzüge und Faschingsveranstaltungen bereits vor dem Rosenmontag meist an den Wochenenden stattfinden, wird ein zusätzlicher gesetzlicher Feiertag am Faschingsdienstag für nicht notwendig gehalten.



                                                                                          Seite 2 von 3 zu Geschäftszahl: BMASK-460.002/0078-VI/B/7/2014


Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:

Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser

Elektronisch gefertigt.