35/SPET XXV. GP

Eingebracht am 13.01.2015
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Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

Stubenring 1, 1010 Wien

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AUSKUNFT

Dr.in Susanne Mayer

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Parlamentsdirektion

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1017 Wien

 

Per E-Mail NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

 

 

 

GZ: BMASK-40001/0133-IV/9/2014

Wien, 13.01.2015

Betreff: Petition betreffend Verantwortung für behinderte und pflegebedürftige Menschen in Österreich, Nr. 27/PET

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 2. Dezember 2014, Zl.: 17010.0020/44-L1.3/2014, betreffend die Petition betreffend Verantwortung für behinderte und pflegebedürftige Menschen in Österreich, Nr. 27/PET, nimmt das Sozialministerium wie folgt Stellung:

 

Ad Wertanpassung des Pflegegeldes an die Inflation:

 

Das Pflegegeld wurde seit seiner Einführung wie folgt erhöht:

ü  mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 um 2,5%,

ü  mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 um 2,8%


ü  mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2,0%,

ü  mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 um 4% (Stufen 1 und 2), 5% (Stufen 3 bis 5) und 6% (Stufen 6 und 7).

 

Überdies erfolgte eine Erhöhung des Pflegegeldes der Stufe 6 ab 1. Jänner 2011 von mtl. 1.242 EUR auf mtl. 1.260 EUR, da die Erfahrungen gezeigt haben, dass der Aufwand bei diesen PflegegeldbezieherInnen besonders hoch ist.

 

Eine Erhöhung des Pflegegeldes um 1% verursacht budgetäre Mehrkosten von rund 25 Millionen EUR im Jahr.

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Ange­hörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen. Die dazu erforderliche Novelle zum Bundespflegegeldgesetz wurde am 11. Dezember 2014 vom Nationalrat beschlossen.

 

Durch die am 11. Dezember 2014 vom Nationalrat beschlossene Novelle zum Bundes­pflegegeldgesetz sollen nunmehr auch Maßnahmen getroffen werden, um eine nachhaltige Steuerfinanzierung des österreichischen Systems der Pflegevorsorge sicherzustellen.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert wer­den, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittli­chen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll.

 

Wegen des besonders schutzwürdigen Personenkreises soll auf vorhandene Einstufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten dieser Novelle zuerkannten Pflegegelder ausgeschlossen sein. Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 soll bei Zutreffen der Voraussetzungen auch dann in der bisherigen Höhe gewährt werden, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wurde, die Zuerken­nung des Pflegegeldes jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

 

Ad Freibeträge für behinderte Menschen:

 

Gemäß § 35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann die/der Steuerpflichtige

für außergewöhnliche Belastungen auf Grund

ü  eigener körperlicher oder geistiger Behinderung,

ü  einer Behinderung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners oder

ü  einer Behinderung eines Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird,

einen pauschalen steuerlichen Freibetrag geltend machen, wenn sie/er keine pflegebedingte Geldleistung bezieht.

 


 

Die Höhe des Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt zwischen 75 EUR und 726 EUR pro Jahr. Diese Beträge wurden seit 1988 nicht an die Geldentwertung angepasst.

 

Auch das Sozialministerium hat sich bereits für eine Wertanpassung der Freibeträge ausgesprochen, wenngleich eine Umstellung auf Absetzbeträge aus sozialpolitischer Sicht noch erstrebenswerter erschiene.

 

Ad Finanzierung Langzeitpflege:

 

Der Bund beteiligt sich - zusätzlich zu den Geldern über den Finanzausgleich - über den Pflegefonds maßgeblich an den Kosten für die Sicherung sowie den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege. So werden aus Mitteln des Pflegefonds für die Jahre 2011 bis 2016 insgesamt 1,335 Milliarden EUR zur Verfügung gestellt.

 

Im Rahmen des Regierungsprogrammes wurde als Offensivmaßnahme festgelegt, dass der Pflegefonds als zentrale Säule der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden soll. So soll es zu einer Verlängerung des Pflegefonds um die Jahre 2017 und 2018 mit einer Dotierung von jeweils 350 Millionen EUR/Jahr und somit seit Einführung des Pflegefonds zu einer Gesamtdotierung von über 2 Milliarden EUR kommen.

 

 

Seitens des Sozialministeriums wird angemerkt, dass das Bundesministerium für Finanzen für die Steuergesetzgebung und das Bundesministerium für Gesundheit für die Gesund­heitsreform zuständig wäre.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Mag. Manfred Pallinger

Elektronisch gefertigt.