44/SPET XXV. GP
Eingebracht am 16.04.2015
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möglich.
Stellungnahme zu Petition
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An den
Ausschuss für Petitionen und
Bürgerinitiativen des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
per mail:
NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.av.at
GZ: BKA-350.710/0041-I/4/2015 Wien, am 16. April 2015
Betrifft: Petition Nr. 28, 30 und 34 sowie Bürgerinitiative Nr. 56
Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes
Im Anhang werden die Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes zu den Petitionen Nr. 28, 30 und 34 sowie zur Bürgerinitiative Nr. 56 übermittelt.
Für den Bundeskanzler:
BAYER
Anlagen
Anlage 1
Zu Petition Nr. 28 - „Rettet unsere Traditionen und Bräuche“
Es ist festzuhalten, dass die moderne Religionswissenschaft keine scharfe Trennung zwischen den verschiedenen Formen der Äußerung der Religiosität mehr zieht, wie dies früher der Fall war. Aus rechtlicher Sicht ist dennoch zunächst zwischen religiösen Riten, die ausschließlich eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften sind, und „religiösen Bräuchen“, die Äußerungen der Religiosität von Menschen zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Religiöse Riten, z.B. der Gottesdienst oder Sakramente, genießen den besonderen Schutz der Gesetze, z.B. Art. 13 InterkonfG 1868. Der Zweck dieser Regelungen ist die ungestörte Religionsausübung in der Öffentlichkeit.
Bei „religiösen Bräuchen“ üben Personen ihre Religion aus und diese Ausübung ist durch die Religionsfreiheit, insbesondere Art. 14 StGG und Art. 9 EMRK, geschützt. Diese Bräuche unterliegen einem Wandel im Laufe der Zeit. Es ist nicht Sache des Staates hier steuernd einzugreifen.