44/SPET XXV. GP

Eingebracht am 16.04.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 


An den

Ausschuss für Petitionen und

Bürgerinitiativen des Nationalrates

Parlament

1017     Wien

per mail:

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.av.at

GZ: BKA-350.710/0041-I/4/2015                                                     Wien, am 16. April 2015

Betrifft:      Petition Nr. 28, 30 und 34 sowie Bürgerinitiative Nr. 56

Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes

Im Anhang werden die Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes zu den Petitionen Nr. 28, 30 und 34 sowie zur Bürgerinitiative Nr. 56 übermittelt.

Für den Bundeskanzler:

BAYER

Anlagen


 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 


Anlage 1

Zu Petition Nr. 28 - „Rettet unsere Traditionen und Bräuche“

Es ist festzuhalten, dass die moderne Religionswissenschaft keine scharfe Trennung zwischen den verschiedenen Formen der Äußerung der Religiosität mehr zieht, wie dies früher der Fall war. Aus rechtlicher Sicht ist dennoch zunächst zwischen religiösen Ri­ten, die ausschließlich eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaf­ten sind, und „religiösen Bräuchen“, die Äußerungen der Religiosität von Menschen zu­zurechnen sind, zu unterscheiden. Religiöse Riten, z.B. der Gottesdienst oder Sakra­mente, genießen den besonderen Schutz der Gesetze, z.B. Art. 13 InterkonfG 1868. Der Zweck dieser Regelungen ist die ungestörte Religionsausübung in der Öffentlichkeit.

Bei „religiösen Bräuchen“ üben Personen ihre Religion aus und diese Ausübung ist durch die Religionsfreiheit, insbesondere Art. 14 StGG und Art. 9 EMRK, geschützt. Diese Bräuche unterliegen einem Wandel im Laufe der Zeit. Es ist nicht Sache des Staates hier steuernd einzugreifen.